18.10.2024
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Dokument-Nr. 22639

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil19.05.2016

Soja-Drink darf kein gemahlenes Lithothamnium enthaltenZusatz von Lithothamnium in Bio-Produkten unzulässig

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass einem Soja-Drink kein gemahlenes Lithothamnium (kalziumhaltige Reste einer Seealge nach deren Absterben) zugesetzt werden darf, wenn er mit dem Bio-Siegel der EU vermarktet wird.

Zahlreiche Hersteller von Getränken auf Soja-, Reis- und Getreidebasis sowohl in Deutschland als auch in anderen EU-Mitgliedstaaten setzen einem Teil ihrer Getränke gemahlenes Lithothamnium zu. Das hierzu verwendete Kalkgerüst der Seealge Lithothamnium/Lithothamnion, das diese während ihres Lebens bildet und das nach deren Absterben zurückbleibt, weist einen hohen Anteil an Calciumcarbonat auf. Die Menge des zugesetzten Lithothamnium wird dabei so dosiert, dass das calciumarme Getränk danach in etwa den Calciumgehalt von Vollmilch aufweist. Auch die Klägerin, eine Herstellerin aus dem Rhein-Sieg Kreis, setzt ihrem Soja-Drink, das sie als Bio-Produkt vermarktet, gemahlenes Lithothamnium in dieser Menge zu. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbrau­cher­schutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) hält dies für unzulässig.

Zusatz von gemahlenem Lithothamnium verstößt gegen derzeit gültige EU-Verordnungen über ökologische Produktion

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Nordrhein-Westfalen verstößt der Zusatz von gemahlenem Lithothamnium gegen die derzeit gültigen EU-Verordnungen über die ökologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen. Es handele sich dabei nicht um den nach den EU-Verordnungen erlaubten Zusatz von Algen als unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse oder deren Verar­bei­tungs­produkte und auch nicht um Zutaten landwirt­schaft­lichen Ursprungs. Vielmehr würden Stoffe nicht­land­wirt­schaft­lichen Ursprungs - nämlich Mineralstoffe - beigefügt. Die nach dem Absterben der Alge Lithothamnium verbleibenden Reste, die teilweise Schichten von beachtlicher Stärke bilden und mehrere Jahrhunderte alt sein könnten, seien vergleichbar mit fossilen Ablagerungen, wie sie z. B. in Gestalt der Kreidefelsen zu finden seien. Der Zusatz von Mineralstoffen sei aber in Bio-Produkten aus ernäh­rungs­phy­sio­lo­gischen Gründen nur dann zulässig, wenn er gesetzlich vorgeschrieben sei. Eine gesetzliche Vorschrift zur Calci­u­m­er­gänzung von Soja-Getränken existiere jedoch nicht.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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