21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil09.12.1997

OVG Nordrhein-Westfalen: Auch "Wunderheiler" bedürfen der behördlichen ErlaubnisDurchführung von Heilbehandlung auch bei schweren Krankheiten kann mit Gefahren für Gesundheit der Patienten verbunden sein

Auch die Behandlungen eines so genannten "Wunderheilers" bedürfen der Erlaubnisgemäß des Heilprak­ti­ker­ge­setzes. Nur durch Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten kann sichergestellt werden, dass nur solche Heilbehandler tätig werden, die Krank­heits­an­zeichen erkennen und die Patienten bei Bedarf unverzüglich an einen Arzt verweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Nordrhein-Westfalen hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, der in zahlreichen Presseartikeln sowie in einer Broschüre als "Wunderheiler von Warendorf" bezeichnet wird und der zur Zeit im Ausland tätig ist, hatte mit seiner Klage die Feststellung begehrt, dass er für seine Tätigkeit, bei der er Patienten durch die Ausstrahlung seiner Hände zu heilen versucht, keiner Erlaubnis, insbesondere nicht nach dem Heilprak­ti­ker­gesetz bedürfe bzw. ihm eine dennoch erforderliche Erlaubnis ohne weiteres, d. h. ohne eine behördliche Überprüfung seiner Kenntnisse und ungeachtet seiner charakterlichen Eignung zu erteilen sei.

Tätigkeit bedarf Erlaubnis durch zuständige Behörde

Dieser Auffassung schloss sich das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen jedoch nicht an. Nach seiner Auffassung bedarf die Tätigkeit des Klägers der Erlaubnis, die ihm erst nach einer Überprüfung durch die zuständige Behörde in dem dafür vorgesehenen Verfahren erteilt werden kann.

Überprüfung der Kenntnisse stellt sicher, dass Heilbehandler Patienten bei Bedarf unverzüglich an einen Arzt verweist

Zur Begründung seiner Entscheidung verweist das Gericht insbesondere darauf, dass mit der - wie hier - Heilbehandlung auch schwerster Krankheiten Gefahren für die Gesundheit der Patienten verbunden sein können. Insbesondere bestehe die nicht nur geringfügige Gefahr, dass Patienten, die einen so genannten "Wunderheiler" aufsuchten, im Vertrauen auf die Wirksamkeit seiner Behandlung eine an sich objektiv notwendige medizinische Behandlung unterließen oder über das medizinisch vertretbare Maß hinaus verzögerten. Bereits dies rechtfertige die generelle Erlaub­nis­pflicht für solche Tätigkeiten. Durch die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten werde zumindest sichergestellt, dass nur solche Heilbehandler tätig werden können, die - anders als der Kläger nach eigenem Bekunden - Krank­heits­an­zeichen erkennen und die Patienten bei Bedarf unverzüglich an einen Arzt verweisen könnten.

Erläuterungen

Die Entscheidung ist aus dem Jahr 1997 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile"

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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