18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss29.01.2020

Kinder­ta­gespflege: Förderung einer Groß­tages­pflege­stelle auch bei Betreuung eigener Kindes durch Kollegen nicht ausgeschlossenAbwesenheit von sorge­be­rech­tigten Personen keine zwingende Voraussetzung für Förderfähigkeit

Die Betreuung eines einjährigen Kindes in einer Groß­tages­pflege­stelle, in der neben der Mutter des Kindes eine zweite Tages­pfle­ge­person tätig ist, schließt die Förderung nicht von vornherein aus, wenn das Kind rechtlich und tatsächlich ausschließlich dieser anderen Tages­pfle­ge­person zugewiesen ist. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem dem Jugendamt der Stadt Bielefeld bekannt geworden war, dass die Mutter des in einer Großtagespflege geförderten Kindes in gemeinsam genutzten Räumlichkeiten gleichfalls als Tages­pfle­ge­person tätig war, hob sie ihren gegenüber den Eltern des betreuten Kindes ausgesprochenen Bewilligungsbescheid über die Förderung der Tagespflege bezogen auf die gewählte Tages­pfle­ge­person unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf.

VG sieht in Betreuung des Kindes durch Kollegin der Mutter Scheingeschäft

Das Verwal­tungs­gericht Minden lehnte den dagegen gerichteten Eilantrag der Antragsteller ab. Das Gericht sah die vereinbarte Betreuung des Kindes durch die Kollegin der Mutter als Scheingeschäft an.

Entscheidend ist Zuordnung eigener Kinder zu anderer Tages­pfle­ge­person

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen aus, dass die Kindertagespflege zwar regelmäßig durch nicht selbst sorge­be­rechtigte Tages­pfle­ge­personen erbracht werde. Die

Abwesenheit der Perso­nen­sor­ge­be­rech­tigten sei aber nicht zwingende Voraussetzung für eine Förderfähigkeit. Der perso­nen­be­zogene und famili­en­ähnliche Charakter der Kinder­ta­gespflege bleibe in einer Großtagespflege unberührt. Nach den gesetzlichen Vorgaben liege eine Großtagespflege nur dann vor, wenn eine vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tages­pfle­ge­person gewährleistet sei. Diese Zuordnung sei bei professionellem Berufs­ver­ständnis - trotz der zweifellos bestehenden besonderen Bindung des Kindes zu seiner Mutter - auch dann ohne weiteres möglich, wenn die Kindesmutter als weitere Tages­pfle­ge­person für andere Kinder in denselben Räumlichkeiten tätig sei. Die Prüfung und Überwachung der entsprechenden Zuordnung sei Sache des jeweiligen Jugendamtes.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/kg)

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