Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss29.01.2020
Kindertagespflege: Förderung einer Großtagespflegestelle auch bei Betreuung eigener Kindes durch Kollegen nicht ausgeschlossenAbwesenheit von sorgeberechtigten Personen keine zwingende Voraussetzung für Förderfähigkeit
Die Betreuung eines einjährigen Kindes in einer Großtagespflegestelle, in der neben der Mutter des Kindes eine zweite Tagespflegeperson tätig ist, schließt die Förderung nicht von vornherein aus, wenn das Kind rechtlich und tatsächlich ausschließlich dieser anderen Tagespflegeperson zugewiesen ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem dem Jugendamt der Stadt Bielefeld bekannt geworden war, dass die Mutter des in einer Großtagespflege geförderten Kindes in gemeinsam genutzten Räumlichkeiten gleichfalls als Tagespflegeperson tätig war, hob sie ihren gegenüber den Eltern des betreuten Kindes ausgesprochenen Bewilligungsbescheid über die Förderung der Tagespflege bezogen auf die gewählte Tagespflegeperson unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf.
VG sieht in Betreuung des Kindes durch Kollegin der Mutter Scheingeschäft
Das Verwaltungsgericht Minden lehnte den dagegen gerichteten Eilantrag der Antragsteller ab. Das Gericht sah die vereinbarte Betreuung des Kindes durch die Kollegin der Mutter als Scheingeschäft an.
Entscheidend ist Zuordnung eigener Kinder zu anderer Tagespflegeperson
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aus, dass die Kindertagespflege zwar regelmäßig durch nicht selbst sorgeberechtigte Tagespflegepersonen erbracht werde. Die
Abwesenheit der Personensorgeberechtigten sei aber nicht zwingende Voraussetzung für eine Förderfähigkeit. Der personenbezogene und familienähnliche Charakter der Kindertagespflege bleibe in einer Großtagespflege unberührt. Nach den gesetzlichen Vorgaben liege eine Großtagespflege nur dann vor, wenn eine vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson gewährleistet sei. Diese Zuordnung sei bei professionellem Berufsverständnis - trotz der zweifellos bestehenden besonderen Bindung des Kindes zu seiner Mutter - auch dann ohne weiteres möglich, wenn die Kindesmutter als weitere Tagespflegeperson für andere Kinder in denselben Räumlichkeiten tätig sei. Die Prüfung und Überwachung der entsprechenden Zuordnung sei Sache des jeweiligen Jugendamtes.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/kg)