23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss13.02.2020

Aufhebung einer Erlaubnis zur Kinder­ta­gespflege wegen fehlender Ko­operations­bereitschaft und Transparenz rechtmäßigFehlende Ko­operations­bereitschaft und Transparenz gegenüber den Er­ziehungs­berechtigten rechtfertigt Aufhebung der Pflegeerlaubnis

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, das eine Erlaubnis zur Kinder­ta­gespflege aufzuheben ist, wenn die Tages­pfle­ge­person es an der notwendigen Ko­operations­bereitschaft und Transparenz gegenüber den Er­ziehungs­berechtigten fehlen lässt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Stadt Bonn hatte die der Antragstellerin erteilte Pflegeerlaubnis mit der Begründung aufgehoben, sie weise nicht mehr die erforderliche Eignung für die Kindertagespflege auf. Die Pflegeerlaubnis hätte daher nicht mehr erteilt werden dürfen. Die Antragstellerin hatte auf den von ihr und den Erzie­hungs­be­rech­tigten unter­schriebenen und an das Jugendamt gerichteten Förderanträgen wiederholt Klauseln aufgebracht, wonach sich die Erzie­hungs­be­rech­tigten verpflichteten, die Betreu­ungs­kosten selbst zu tragen, falls das Jugendamt der Antragstellerin keine Geldleistungen gewähre.

Verstoß gegen Kooperations- und Trans­pa­renz­pflicht rechtfertigt Aufhebung der Pflegeerlaubnis

Zur Begründung hat der das OVG im Wesentlichen ausgeführt: Die für die Erlaubnis zur Kinder­ta­gespflege erforderliche Eignung der Kinder­ta­gespfle­ge­person verlange neben Weiterem deren Koope­ra­ti­o­ns­be­reit­schaft mit den Erzie­hungs­be­rech­tigten. Daher und wegen der speziellen Stellung von Tages­pfle­ge­personen bzw. der besonderen Konstruktion öffentlich geförderter Tagespflege sei diese gegenüber den Eltern unter anderem zur Kooperation und Transparenz verpflichtet. Denn abgesehen von Ausnah­me­kon­stel­la­tionen sei kein Interesse des Kindes bzw. der Erzie­hungs­be­rech­tigten erkennbar, an die Stelle des gesetzlich gewährleisteten öffentlich geförderten Tages­pfle­ge­ver­hält­nisses ein finanziell nicht gefördertes Vertragsverhältnis treten zu lassen. Solle gleichwohl eine von der öffentlichen Förderung unabhängige Vereinbarung getroffen werden, würden die Kooperations- und Trans­pa­renz­pflichten nur dann hinreichend gewahrt, wenn dies in eindeutiger und unmiss­ver­ständ­licher Weise und insbesondere auch in Kenntnis der konkret damit verbundenen "privat" zu tragenden Kosten erfolge. Dies sei bei den von der Antragstellerin verwendeten, zum Teil kaum verständlichen Formulierungen nicht der Fall.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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