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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss25.08.2020

Widerruf der Erlaubnis zur Kinder­ta­gespflege bei Verdacht der fahrlässigen Körper­ver­letzungRechtmäßiger Widerruf gemäß § 20 Abs. 7 KitaG Bbg

Besteht der begründete Verdacht einer zumindest fahrlässigen Körper­ver­letzung der Tages­pfle­ge­person, so rechtfertigt dies den sofortigen Widerruf der Erlaubnis zur Kinder­ta­gespflege gemäß § 20 Abs. 7 KitaG Bbg. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund des Verdachts einer Kindes­miss­handlung wurde einer in Brandenburg tätigen Tagesmutter im März 2020 die Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertagespflege mit sofortiger Wirkung entzogen. Der Verdacht stützte sich auf die Angaben der Eltern eines in der Einrichtung untergebrachten einjährigen Kleinkindes. Die Eltern hatten nach dem dritten Tag des Besuches ihres Kindes in der Kinder­ta­gespflege ein kleines Hämatom hinter einem Ohr des Kindes entdeckt. In den nächsten Tagen hatte das Kind an den Beinen und Armen weitere Hämatome. Zudem weinte es beim Anblick der Einrichtung. Nach den kinder­ärzt­lichen Feststellungen stammten die Hämatome von der Hand eines Erwachsenen. Die Tagesmutter stritt den Vorwurf pauschal ab und beantragte Eilrechtsschutz beim Verwal­tungs­gericht Potsdam.

Verwal­tungs­gericht wies Antrag auf Eilrechtsschutz zurück

Das Verwal­tungs­gericht Potsdam lehnte den Antrag auf Eilrechtsschutz ab. Der Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Kinder­ta­gespfle­ge­stelle sei seiner Auffassung nach rechtmäßig, da gewichtige Anhaltspunkte für den Verdacht einer zumindest fahrlässigen Körper­ver­letzung durch die Tagesmutter vorliegen. Gegen diese Entscheidung legte die Tagesmutter Beschwerde ein.

Oberver­wal­tungs­gericht bestätigt Rechtmäßigkeit des Widerrufs

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts und wies daher die Beschwerde der Tagesmutter zurück. Der Widerruf der Erlaubnis zur Kinder­ta­gespflege nach § 20 Abs. 7 KitaG Bbg sei rechtmäßig. Der Tagesmutter sei aufgrund der Umstände eine zumindest fahrlässige Körper­ver­letzung zur Last zu legen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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