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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss09.10.2020

Keine Aufhebung der Erlaubnis zur Kinder­ta­gespflege bei einmaliger unerlaubter Kinderbetreuung in privater WohnungKinderbetreuung in anderen als genehmigten Räumlichkeiten stellt Pflicht­ver­letzung dar

Betreut eine Tages­pfle­ge­person die Kinder in der privaten Wohnung, obwohl diese Räumlichkeiten zur Kinderbetreuung nicht genehmigt sind, so stellt dies eine Pflicht­ver­letzung dar. Jedoch rechtfertigt der einmalige Verstoß keine Aufhebung der Erlaubnis zur Kinder­ta­gespflege. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einer Tagesmutter im Juli 2020 mit sofortiger Wirkung die Erlaubnis zur Kindertagespflege entzogen. Hintergrund dessen war der Vorwurf, dass sie an mehreren Tagen die zu betreuenden Kinder entgegen der Genehmigung nicht in der Großta­gespfle­ge­stelle betreut haben soll, sondern in ihrer Privatwohnung. Gegen die sofortige Entziehung der Erlaubnis richtete sich der Eilantrag der Tagesmutter.

Verwal­tungs­gericht wies Eilantrag zurück

Das Verwal­tungs­gericht Hannover wies den Eilantrag zurück. Die wiederholte Betreuung der ihr anvertrauten Kinder in nicht genehmigten Räumen rechtfertige die sofortige Entziehung der Erlaubnis zur Kinder­ta­gespflege. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Tagesmutter.

Oberver­wal­tungs­gericht verneint Rechtmäßigkeit der Erlaub­nis­ent­ziehung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg entschied zu Gunsten der Tagesmutter und gab daher dem Eilantrag statt. Es hielt nur eine einmalige eine Betreuung der Tageskinder in der Privatwohnung der Tagesmutter für belegt. Vor diesem Hintergrund sei die Entziehung der Erlaubnis zur Kinder­ta­gespflege rechtswidrig. Zwar stelle die Betreuung der Tageskinder in anderen als den genehmigten Räumlichkeiten einen Verstoß gegen die aus der Tätigkeit als Tagespflegeperson folgenden Pflichten dar. Ein einmaliger Verstoß stelle aber noch keine derart schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die eine Aufhebung der Tages­pfle­ge­er­laubnis rechtfertigen könne. Ein solcher Verstoß lasse nicht den Schluss auf mangelnde Sorgfalt im Umgang mit den Kindern zu.

Entzug der Tages­pfle­ge­er­laubnis bei wiederholten Verstößen

Zweifel an der Eignung einer Tages­pfle­ge­person können jedoch dann begründet sein, so das Oberver­wal­tungs­gericht, wenn sie sich wiederholt über die räumliche Beschränkung der ihr erteilten Tages­pfle­ge­er­laubnis hinwegsetzt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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