21.11.2024
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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss27.05.2014

Schwerwiegende Verletzung der Aufsichts­pflicht rechtfertigt sofortigen Entzug der Betreu­ungs­er­laubnis für TagesmutterTagesmutter lässt Kleinkinder für einen Zeitraum von mindestens einer halben Stunde unbeaufsichtigt in der Wohnung zurück

Das Sächsische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass bei einer schwerwiegenden Verletzung der Aufsichts­pflicht durch eine Kinder­tages­pflege­person (hier: Tagesmutter) der Entzug der Betreu­ungs­er­laubnis mit sofortiger Wirkung gerechtfertigt ist.

Im zugrunde liegenden Rechtstreit hatte eine Tagesmutter die ihr anvertrauten vier Kinder im Alter von 1 bis 2 Jahren für einen Zeitraum von mindestens einer halben Stunde allein in ihrer Wohnung zurückgelassen, um - ihren eigenen Angaben zufolge - in einer nahegelegenen Physiotherapie-Praxis einen Termin zu vereinbaren. Die Stadt Leipzig entzog der Tagesmutter daraufhin mit sofortiger Wirkung die Erlaubnis zur Kinder­ta­gespflege.

Von Gleich­gül­tigkeit und fehlender Sorgfalt geprägte Einstellung als Grundhaltung zur Kinder­ta­gespflege nicht geeignet

Das Sächsische Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung und führte zur Begründung aus, dass es sich um eine gravierende Verletzung der Aufsichts­pflicht gehandelt habe, da es zu einer erheblichen Gefährdung der Kinder gekommen sei. Diese wären nicht in der Lage gewesen, sich in einer Notsituation selbst zu helfen oder zumindest Hilfe herbeizuholen. Das Verhalten der Tagesmutter vermittle den Eindruck, dass sie ihre Aufgabe, sich während der Betreuungszeit um die Tages­pfle­ge­kinder zu kümmern, nicht ernst nehme und eigene Belange und Interessen über das Kindeswohl stelle. Es gehe nicht alleine darum, dass die Tagesmutter die Wohnung verlassen habe, sondern vor allem darum, dass sie dies aus einem geringfügigen Anlass getan habe. Mit dieser Einstellung, die von Gleich­gül­tigkeit und fehlender Sorgfalt geprägt sei, sei sie zur Kinder­ta­gespflege nicht geeignet. Da vor diesem Hintergrund auch zukünftig Gefährdungen der ihr anvertrauten Kinder zu befürchten seien, sei der Entzug der Betreu­ungs­er­laubnis mit sofortiger Wirkung gerechtfertigt. Die Versicherung der Tagesmutter, die Kinder in der Zukunft nicht mehr während der Betreuungszeit alleine zu lassen, sei nicht ausreichend, um für die Zukunft von einer Eignung ausgehen zu können.

Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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