21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss20.12.2019

In Spanien lebender deutscher Rentenbezieher hat vorläufig Anspruch auf BlindengeldEU-Verordnung sieht unter bestimmten Voraussetzungen auch Export von Leistungen in Wohnmit­gliedstaat vor

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat mit einem Eilbeschluss den Landschafts­verband Westfalen-Lippe verpflichtet, einem in Spanien wohnenden deutschen Staats­an­ge­hörigen, der Renten­leis­tungen aus der deutschen Renten­ver­si­cherung bezieht, vorläufig Blindengeld nach dem nordrhein-westfälischen Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) zu zahlen.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens hatte im April 2016 seinen Wohnsitz von Ostwestfalen nach Spanien verlegt, wo er aufgrund eines akuten Glaukom-Anfalls im September 2017 erblindete. Er bezieht als Witwer seines verstorbenen Lebenspartners eine deutsche Rente. Der für die Gewährung von Blindengeld in Nordrhein-Westfalen zuständige Landschafts­verband Westfalen-Lippe lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass Blindengeld nach dem GHBG nur Blinde erhielten, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auch nach der an unions­rechtliche Vorgaben anknüpfenden landes­recht­lichen Regelung zur Expor­tier­barkeit von Landes­blin­dengeld komme eine Zahlung nicht in Betracht, weil der Antragsteller weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit in einem Bundesland ausübe. Er erhalte lediglich eine Rente aus Deutschland und sei daher vom Beschäf­ti­gungs­begriff explizit ausgenommen. Den daraufhin gestellten Eilantrag lehnte das Verwal­tungs­gericht Münster ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Mannes hatte Erfolg.

OVG bejaht Anspruch auf Blindengeld

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen führte zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller bei überschlägiger Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anspruchs­be­rechtigt nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sei, an die die landes­rechtliche Regelung zur Expor­tier­barkeit von Landes­blin­dengeld ausdrücklich anknüpfe. Deren Anwen­dungs­bereich unterfielen neben Beschäftigten und selbständig Tätigen auch Bezieher von Renten. Für Leistungen bei Krankheit, zu denen das Blindengeld nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zähle, sehe die Verordnung den Export von Leistungen in den Wohnmit­gliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen vor. Nach den für den Antragsteller maßgeblichen Kolli­si­ons­re­ge­lungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sei das Land Nordrhein-Westfalen bzw. der Landschafts­verband Westfalen-Lippe zur Leistung verpflichtet, weil der für den Antragsteller zuständige Sachleis­tungs­träger von Kranken­ver­si­che­rungs­leis­tungen seinen Sitz in Deutschland habe und der Antragsteller zuletzt in Nordrhein-Westfalen wohnhaft gewesen sei, bevor er seinen Wohnsitz nach Spanien verlegt habe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster/ra-online (pm/kg)

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