21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil05.09.2018

Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung rechtmäßigSelbst höchster monatliche Beitrag liegt unter den Durch­schnitts­kosten eines Betreu­ungs­platzes

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat mit acht überwiegend gleichlautenden Urteilen Klagen gegen Eltern­beitrags­bescheide der Stadt Hagen, mit denen diese Beiträge für die Kinderbetreuung in Kinder­tages­einrichtungen (sechs Fälle) und in Kinder­ta­gespflege (zwei Fälle) erhoben hatte, abgewiesen. Die den Eltern­beitrags­bescheiden zugrunde liegenden Satzungen der Stadt Hagen sind rechtmäßig.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt Hagen im Jahr 2015 die Satzungen über Elternbeiträge für die Kinderbetreuung in Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen und in der Kinder­ta­gespflege novelliert und dabei höhere Elternbeiträge als zuvor festgeschrieben.

VG erklärt Satzungen wegen formellen Fehlers für rechtswidrig

Gegen die auf der Grundlage der neuen Satzungen erlassenen Eltern­bei­trags­be­scheide hatten zahlreiche Eltern vor dem Verwal­tungs­gericht Arnsberg geklagt. Dieses hatte in acht Fällen den Klagen stattgegeben und die angefochtenen Eltern­bei­trags­be­scheide aufgehoben. Zur Begründung hatte es sinngemäß ausgeführt, dass die den Bescheiden zugrunde liegenden Satzungen wegen eines eher formellen Fehlers rechtswidrig und nichtig seien.

Festgesetzte Beiträge genügen Gebot der Abgaben­ge­rech­tigkeit

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen gab den Berufungen der Stadt Hagen statt. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Eltern­bei­trags­be­scheide ebenso wie die zugrunde liegenden Satzungen rechtmäßig seien. Die Satzungen litten nicht an einem zur Nichtigkeit führenden formellen Fehler. Satzungs­rechtliche Abgaben­re­ge­lungen seien mit Blick auf das kommunale Selbst­ver­wal­tungsrecht lediglich auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht zu überprüfen. Unerheblich sei daher, dass dem Rat der Stadt zum Zeitpunkt der Beschluss­fassung über die Satzungen keine Kalkulation der Beiträge vorgelegen habe. Materiell-rechtlich seien die Regelungen der Satzungen, insbesondere die darin festgelegten Elternbeiträge nicht zu beanstanden. Weil es sich bei den Elternbeiträgen um eine Abgabe eigener Art handele, komme es auf gebüh­ren­rechtliche Grundsätze nicht an. Dementsprechend hätten die Beiträge von der Stadt Hagen nicht im Einzelnen kalkuliert werden müssen. Es sei auch nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass die Elternbeiträge insgesamt einen bestimmten Deckungsgrad der Kosten der Kinderbetreuung in Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen und in der Kinder­ta­gespflege nicht überschreiten dürften. Tatsächlich deckten die Elternbeiträge maximal 20 Prozent der Kosten ab, so dass eine Kosten­über­schreitung auch nicht ansatzweise ersichtlich sei. Die festgesetzten Beiträge genügten auch dem aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes abzuleitenden Gebot der Abgaben­ge­rech­tigkeit. Selbst der höchste monatliche Beitrag liege unter den Durch­schnitts­kosten eines Betreu­ungs­platzes. Die von der Stadt Hagen angestellten Durch­schnitts­kos­ten­be­rech­nungen seien nachvollziehbar und schlüssig. Darauf, ob das Land Bundesmittel für die Betriebskosten der Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen nicht an die Kommunen weitergeleitet habe, komme es bei den Berechnungen nicht an. Auch sonst könne eine Unver­hält­nis­mä­ßigkeit der Beiträge nicht festgestellt werden. Rechne man den höchsten monatlichen Elternbeitrag für die Betreuung in Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen auf die Betreu­ungs­stunde um, seien für eine Stunde 3,91 Euro zu zahlen, was offensichtlich nicht unangemessen sei. Entsprechendes gelte für die Betreuung in der Kinder­ta­gespflege, bei welcher der Stundenwert lediglich geringfügig höher liege.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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