21.11.2024
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Dokument-Nr. 28504

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Beschluss03.03.2020Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen12 A 1353/17
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil, 19 K 6164/15
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss03.03.2020

Ehepaar haftet nach erfolgloser Ausland­sa­d­optionMöglicherweise existenz­ge­fährdende Höhe der Erstat­tungs­beträge steht Rechtmäßigkeit der Erstattungs­forderung nicht entgegen

Ein Ehepaar aus dem Rheinland, das ein Kind aus Thailand adoptieren wollte, sich während der sechsmonatigen Adopti­o­ns­pfle­gezeit aber entschied, das fünfjährige Mädchen doch nicht anzunehmen, muss Kosten für den Lebensunterhalt des hiernach in einer Einrichtung im Kreis Euskirchen untergebrachten Kindes erstatten. Das entschied das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls beabsichtigten im Jahr 2014, ein fünfjähriges Mädchen aus Thailand zu adoptieren, das bereits wenige Wochen nach der Geburt von seiner Mutter in ein Kinderheim gegeben worden war. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Durchführung von Ausland­sa­d­op­tionen mussten die Kläger im Vorfeld eine vom Jugendamt öffentlich zu beurkundende Erklärung abgeben, nach der sie bereit sind, das vorgeschlagene Kind anzunehmen. Aufgrund dieser Erklärung sind Adopti­o­ns­be­werber außerdem verpflichtet, etwa im Fall des Scheiterns der Adoption während der vorausgehenden sechsmonatigen Adoptionspflege, sämtliche durch öffentliche Mittel aufgewendeten Kosten für den Lebensunterhalt einschließlich der Unterbringung, der Ausbildung, der Versorgung im Krankheits- und Pflegefall für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreise des Kindes zu erstatten. Nachdem es bereits nach der Übernahme des Mädchens in Thailand zu Problemen aufgrund "widerspenstigen Verhaltens" gekommen war, reisten die Kläger gleichwohl mit ihm zurück nach Deutschland. Hier sahen sie sich nach einigen Wochen mit der Erziehung und Betreuung des Kindes überfordert, so dass sie zur Adoption nicht mehr bereit waren und stattdessen die baldige Rückführung des Kindes nach Thailand anstrebten. Dies kam jedoch unter anderem aus Gründen des Kindeswohls nicht in Betracht. Das Mädchen wurde daraufhin in einer Einrichtung untergebracht, in der nur wenige Kinder in häuslicher Umgebung betreut werden.

Kläger verweisen auf nur unzureichende Aufklärung über sechsjährige Haftungsdauer

Die Kläger hielten den Bescheid, mit dem sie zur Erstattung der Unter­brin­gungs­kosten sowie von Kosten für Kranken­ver­si­cherung und Dolmetscher in Höhe von ca. 5.000 Euro monatlich herangezogen worden sind, für rechtswidrig. Die Urkundsperson des Jugendamtes habe sie bei Abgabe der Erklärung mit dem Hinweis, es könne "teuer" werden, nur unzureichend über die sechsjährige Haftungsdauer aufgeklärt. Sie hätten angenommen, im Fall des Scheiterns der Adoption höchstens sechs Monate für entstehende Unter­halts­kosten einstehen zu müssen, und seien außerdem von der Möglichkeit einer kurzfristigen Rückführung des Kindes in sein Heimatland ausgegangen. Vom ebenfalls beteiligten Landesjugendamt seien zudem vor Abgabe der Erklärung etwaige Verhal­tens­auf­fäl­lig­keiten des Mädchens nicht hinreichend aufgeklärt worden.

VG und OVG bejahen Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf wies die Klage des Ehepaars gegen den Kostenbescheid der Stadt Dormagen über rund 38.000 Euro hinsichtlich der allein für den Zeitraum Juli 2014 bis Februar 2015 zu erstattenden Leistungen ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte diese Entscheidung und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die von den Klägern geltend gemachten, von der Beklagten aber bestrittenen Verstöße der Urkundsperson gegen Belehrungs- und Aufklä­rungs­pflichten schon deswegen nicht zum Erfolg der Klage führen könnten, weil diese nicht die Unwirksamkeit der die Haftung begründenden Erklärung zur Folge hätten, sondern allenfalls Schaden­s­er­satz­ansprüche wegen Amtshaftung auslösen könnten. Solche Schaden­s­er­satz­ansprüche, die der Geltendmachung einer Koste­n­er­stattung entgegenstehen könnten, seien im Übrigen aber nicht gegeben. Dies habe das für die Entscheidung über die entsprechenden Amtshaf­tungs­ansprüche zuständige Oberlan­des­gericht Köln mittlerweile rechtskräftig entschieden. Selbst eine unzureichende Aufklärung unterstellt, sei dies jedenfalls nicht ursächlich für den Schaden, weil sich die Kläger dessen sowie der Unsicherheiten hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Haftung auch nach ihrem eigenen Vorbringen bewusst gewesen seien und gleichwohl die beurkundete Erklärung abgegeben hätten. Die insgesamt möglicherweise existenz­ge­fährdende Höhe der Erstat­tungs­beträge stehe der Rechtmäßigkeit der Erstat­tungs­for­derung nicht entgegen. Der Beschluss, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf abgelehnt worden ist, ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/kg)

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