22.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil08.06.2017

Bedingungen für Asylan­trag­steller in Bulgarien nicht menschen­rechts­widrigAlleinstehender junger Mann gehört nicht zu besonders schutz­be­dürftigem Personenkreis

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass das bulgarische Asylverfahren und die dortigen Aufnah­me­be­din­gungen keine solchen systemischen Schwachstellen aufweisen, dass eine Überstellung von Asylan­trag­stellern nach Bulgarien rechtswidrig wäre. Dies gelte jedenfalls für einen Dublin-Rückkehrer, der in Bulgarien vor seiner Einreise nach Deutschland noch keinen Asylantrag gestellt hatte und der als alleinstehender junger Mann nicht zu einem besonders schutz­be­dürftigen Personenkreis gehöre.

Die Dublin-Verordnungen der Europäischen Union bestimmen im Grundsatz, dass der Mitgliedstaat zuständig für das Asylverfahren ist, über den der Ausländer in die EU eingereist ist.

Klage gegen Ablehnung des Asylantrags bleibt erfolglos

Der aus dem Irak stammende Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits war im Mai 2015 in Bulgarien registriert worden, hatte dort jedoch keinen Asylantrag gestellt, sondern war nach Deutschland weitergereist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Bulgarien an. Seine hiergegen erhobene Klage blieb beim Verwal­tungs­gericht Aachen erfolglos. Die dagegen eingelegte Berufung wies nun das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen nun zurück.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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