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20.05.2026 

Dokument-Nr. 35989

Sie sehen die Pfarrkirche St. Pankratius und davor einen dekorativen Garten.
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil19.05.2026

Erstmals OVG-Urteil zur Auslegung der 2022 eingeführten Kategorie des „vermuteten Bodendenkmals“Denkma­lei­gen­schaft der Propstei Oberpleis als Bodendenkmal bestätigt

Die „Mittel­al­terliche bis neuzeitliche Propstei und Pfarrkirche Oberpleis“ in Königswinter ist ein Bodendenkmal. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht entschieden und sich dabei erstmals mit der vom Landes­ge­setzgeber im Jahr 2022 neu eingeführten Kategorie des vermuteten Bodendenkmals befasst.

Die Bezirks­re­gierung Köln hatte im Mai 2023 veranlasst, dass die Grundstücke des ehemaligen Benedik­ti­ner­klosters als Bodendenkmal in die Denkmalliste der Stadt Königswinter eingetragen werden. Der Kläger, Eigentümer einiger davon betroffener Flächen, begehrte die Feststellung, dass sich das Bodendenkmal nicht auf zwei seiner Grundstücke beziehe. Er machte geltend, es fehle ein sicherer Nachweis, dass in dem gesamten unter Schutz gestellten Bereich der ehemaligen Propstei ein archäologischer Befund im Boden vorhanden sei. Die Einführung des vermuteten Bodendenkmals in das Denkmal­schutz­gesetz sei verfas­sungs­widrig, weil dies die Rechte von Grund­s­tücks­ei­gen­tümern unver­hält­nismäßig beschneide. Das Verwal­tungs­gericht Köln hat die Klage abgewiesen. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Gericht bestätigt Eintragung als vermutetes Bodendenkmal auf Grundlage wissen­schaft­licher Anhaltspunkte

Zur Urteils­be­gründung führte die Vorsitzende des 10. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts aus:

Die Voraussetzungen für die Annahme eines Bodendenkmals liegen vor. Nach dem seit dem 01.06.2022 geltenden nordrhein-westfälischen Denkmal­schutz­gesetz gelten als Bodendenkmäler auch „vermutete Bodendenkmäler“. Für deren Vorhandensein bedarf es konkreter, wissen­schaftlich begründeter Anhaltspunkte. Eine an Sicherheit grenzende Wahrschein­lichkeit, dass in der betroffenen Fläche ein Bodendenkmal vorhanden ist, ist nicht mehr erforderlich. Damit ist lediglich das Maß an Wahrschein­lichkeit gegenüber der vorherigen Gesetzeslage abgesenkt. Die dagegen vom Kläger vorgebrachten verfas­sungs­recht­lichen Bedenken teilt das Gericht nicht. Insbesondere ist die Regelung, auch in Anbetracht des für Bodendenkmäler im Unterschied zu Baudenkmälern typischerweise geringen Erhal­tungs­aufwands, verhältnismäßig. Hier liegen ausreichende wissen­schaftliche Anhaltspunkte dafür vor, dass auch in Bezug auf die betroffenen Grundstücke des Klägers ein Bodendenkmal gegeben ist. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass von der ehemaligen Propstei oberirdisch bis heute nicht nur die ehemalige Kloster- und nunmehrige Pfarrkirche St. Pankratius, das Propsteigebäude sowie der Wirtschaftshof erhalten sind, sondern auch weite Teile der sogenannten äußeren Immunitätsmauer. Diese hatte nicht nur eine rechtliche Bedeutung, sondern umfasste durch die Propstei schon im Mittelalter wirtschaftlich genutzte Flächen. Nach Erlöschen der Kloster­ge­mein­schaft Ende des 15. Jahrhunderts wurden sie als barocker Propsteigarten und Bungert (Streuobstwiese) weiter genutzt. Die auf historischen Karten erkennbare Abgrenzung der Denkmalfläche lässt sich so auch heute noch nachvollziehen.

Öffentliches Erhal­tungs­in­teresse wegen herausragender Bedeutung für Kloster-, Religions- und Siedlungs­ge­schichte bejaht

Es besteht ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Bodendenkmals. Nach den fachkundigen Stellungnahmen des beigeladenen Landschafts­verbands Rheinland war die Propstei Oberpleis eine der Propsteien des bedeutenden Benedik­ti­ner­klosters Siegburg und gehört zu den wichtigsten Zeugnissen mittel­al­ter­lichen und neuzeitlichen Klosterlebens im Rheinland. Sie ist damit bedeutend für die Religi­o­ns­ge­schichte sowie die Geschichte des Klosterbaus im Rheinland und ist zugleich ältestes Zeugnis für die Besiedlung von Oberpleis.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht eingelegt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/mw)

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