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Dokument-Nr. 12716

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Urteil08.12.2011Oberverwaltungsgericht Münster4 A 1965/07
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Oberverwaltungsgericht Münster Urteil08.12.2011

Sportwettbüros in Spielhallen unzulässigAuch Online-Terminals im Wege der Selbstbedienung sind unzulässig

In Spielhallen dürfen keine Sportwetten vermittelt werden. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Münster für eine Essener Spielhalle entschieden.

Zwar verletze das staatliche Monopol im Bereich der Sportwetten nach der Rechtsprechung des Senats die europa­rechtliche Niederlassungs- und Dienst­leis­tungs­freiheit (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 29.09.2011 - 4 A 17/08 -). Hierauf könnten sich aber private Wettbü­ro­be­treiber nicht berufen, die in Spielhallen Sportwetten vermittelten. Denn dies sei nicht erlaubnisfähig und von den Ordnungs­be­hörden daher zwingend zu untersagen.

Nach dem nordrhein-westfälischen Ausfüh­rungs­gesetz zum Glückss­piel­staats­vertrag dürften Annahmestellen nicht in Spielhallen eingerichtet werden. Hierzu gehörten auch Online-Terminals, mit denen Kunden im Wege der Selbstbedienung Sportwetten abschließen könnten. Dieses Verbot begegne keinen verfassungs- oder europa­recht­lichen Bedenken. Der Gesetzgeber habe mit dieser Regelung verhindern wollen, dass die Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung eröffnet werde, in der ohnehin schon eine hohe Spiel­sucht­gefahr bestünde.

Quelle: ra-online, OVG Münster (pm/pt)

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