18.10.2024
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Dokument-Nr. 31267

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Beschluss07.01.2022Oberverwaltungsgericht Münster18 L 21/22
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Oberverwaltungsgericht Münster Beschluss07.01.2022

U-Bahn-Bau Köln: VG bestätigt Besit­zein­wei­sungs­be­schlüsse - Streit um Besitz an für die Bauumaßnahmen notwendigen GrundstückenKölner Nord-Süd-Stadtbahn kann weitergebaut werden

Die Arbeiten der 3. Baustufe der Kölner Nord-Süd-Stadtbahn, die am 10. Januar 2022 starten sollen, können planmäßig beginnen. Das Verwal­tungs­gericht Köln hat einen Eilantrag, mit dem die Antragstellerin sich gegen Besit­zein­wei­sungs­be­schlüsse der Bezirks­re­gierung Köln wandte, abgelehnt.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin von Grundstücken im Bereich des Verkehrsknotens Schönhauser Str. / Bonner Straße im Kölner Stadtteil Bayenthal. Auf der Bonner Straße in Richtung Süden beabsichtigt die beigeladene Stadt Köln den Bau der sogenannten Nord-Süd-Stadtbahn (hier 3. Baustufe). Die Maßnahme wurde 2016 in einem 2019 rechtskräftig gewordenen Planfest­stel­lungs­be­schluss festgeschrieben. Zur Umsetzung muss die Stadt Köln als Vorha­ben­trägerin auch auf Grundstücke zurückgreifen, die nicht in ihrem Eigentum stehen. Hierzu gehören auch Teile der Grundstücke der Antragstellerin.

Besitz­über­lassung konnte zwischen der Antragstellerin und der Stadt Köln nicht einvernehmlich geregelt werden

Nachdem die Besitz­über­lassung zwischen der Antragstellerin und der Stadt Köln nicht einvernehmlich geregelt werden konnte, erließ die Bezirks­re­gierung Köln auf Antrag der Stadt Köln Besit­zein­wei­sungs­be­schlüsse, mit denen der Besitz mit Wirkung zum 10. Januar 2022 (.00 Uhr) von der Antragstellerin auf die Stadt Köln übergeht.

Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, um - jedenfalls vorläufig - den Besitzübergang zu verhindern.

Verwal­tungs­gericht lehnt Eilantrag ab

Diesen Eilantrag hat das Gericht abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung lägen vor. Nach dem Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz sei eine solche zu erlassen, wenn der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten sei und sich der Eigentümer weigere, den Besitz durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschä­di­gungs­ansprüche zu überlassen. Danach sei die Besit­zein­wei­sungs­ent­scheidung der Bezirks­re­gierung Köln rechtmäßig. Das Bauvorhaben habe für die öffentlichen Verkehr­s­in­teressen eine erhebliche Bedeutung. Die beigeladene Stadt Köln habe hinreichend dargelegt, dass die fraglichen Bauarbeiten auf dem Grundstück der Antragstellerin nach dem aktuellen Bauablaufplan anstünden und ein weiteres Abwarten den Baufortschritt gefährde. Verzögerungen an dem Knotenpunkt Schönhauser Straße / Bonner Straße würden den weiteren Bauablauf erheblich beeinträchtigen. Der Umbau des Verkehrsknotens solle unter größtmöglicher Aufrecht­er­haltung des fließenden Verkehrs vorgenommen werden. Dies könne nur gelingen, wenn die Baumaßnahme von Nord nach Süd umgesetzt werde. Das verlange allerdings die jetzige Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragstellerin. Diese habe die Verhandlungen über eine Besitz­über­lassung mit weiteren Verhand­lungs­ge­gen­ständen belastet, die im Rahmen der Besit­zein­weisung unerheblich seien. Dies gelte insbesondere für Entschädigungs- oder Koste­n­er­stat­tungs­for­de­rungen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/pt)

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