23.11.2024
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Dokument-Nr. 32371

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Beschluss14.11.2022Oberverwaltungsgericht Münster15 B 1029/22
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Oberverwaltungsgericht Münster Beschluss14.11.2022

Verteidigungs­ministerium muss Fragen zum Hubschrauber-Foto des Sohnes der Ministerin beantwortenOVG bestätigt Auskunfts­an­spruch

Das Bundes­verteidigungs­ministerium muss der Presse Auskunft über Details zu Entstehung und Veröf­fent­lichung eines Fotos erteilen, das den Sohn von Ministerin Lambrecht in einem Hubschrauber der Bundeswehr zeigt. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht entschieden und damit den erstin­sta­nz­lichen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Köln bestätigt.

Das Foto entstand augenscheinlich in jenem Hubschrauber, der die Ministerin und ihren Sohn am 13. April 2022 von Berlin nach Ladelund beförderte. Die Ministerin besuchte sodann ein Bataillon in Stadum. Danach reiste sie mit ihrem Sohn in einem Auto zur nahegelegenen Insel Sylt, um dort den Osterurlaub zu verbringen. Der Sohn der Ministerin veröffentlichte das Foto auf seinem damals öffentlich einsehbaren Profil eines sozialen Netzwerks. Das Verwal­tungs­gericht Köln gab dem Eilantrag eines Journalisten ganz überwiegend statt, soweit dieser vom Bundes­ver­tei­di­gungs­mi­nis­terium wissen wollte, welche Kenntnisse die Ministerin über die Entstehung des Fotos und seine Veröf­fent­lichung habe, insbesondere, ob die Ministerin das Foto selbst angefertigt habe.

Beschwerde des Ministeriums erfolglos

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde hat das Ministerium - wie schon erstinstanzlich - geltend gemacht, ein Auskunftsanspruch sei ausgeschlossen, weil die gestellten Fragen allein die Ministerin als Privatperson beträfen und zum Teil auf eine dem Famili­en­grundrecht unterfallende, besonders geschützte Kommunikation zielten. Auch sei ein Bedürfnis für eine stattgebende Entscheidung gerade im Eilrechts­schutz­ver­fahren nicht erkennbar. Das Oberver­wal­tungs­gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die gestellten Fragen zur Entstehung des Fotos und zu dessen Veröf­fent­lichung betreffen jedenfalls auch die dienstliche Sphäre der Ministerin. Das Foto steht in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zum dienstlichen Hubschrau­berflug. Auch ein inhaltlicher Zusammenhang ist insofern zu bejahen, als das Foto neben dem Sohn der Ministerin auch den Dienst­hub­schrauber zeigt.

Abwägung nicht zu beanstanden

Die vom Verwal­tungs­gericht vorgenommene Abwägung zwischen dem Presse­grundrecht und berechtigten Interessen auf Seiten der Ministerin ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In Anbetracht dessen, dass das Foto einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit der Ministerin hat, es nicht in einem besonders geschützten privaten Rahmen entstanden ist und die Ministerin selbst durch die Mitnahme ihres Sohnes auf einer Dienstreise ihre privaten Belange mit der Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte verwoben hat, überwiegt das Auskunfts­in­teresse. Schließlich ist aufgrund des starken Gegen­warts­bezugs der Fragen auch eine Eilbe­dürf­tigkeit zu bejahen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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