21.11.2024
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Dokument-Nr. 33799

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Beschluss29.02.2024Oberverwaltungsgericht Münster1 B 1082/23 und 1 B 1158/23
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Oberverwaltungsgericht Münster Beschluss29.02.2024

OVG-Präsi­den­ten­stelle darf mit ausgewählter Bewerberin besetzt werdenOVG Münster sieht keine Manipulation durch Minister Limbach

Die seit Juni 2021 vakante Präsi­den­ten­stelle am Ober­verwaltungs­gericht darf mit der vom Justizminister ausgewählten Bewerberin besetzt werden. Das Ober­verwaltungs­gericht hat den Beschwerden des Landes Nordrhein-Westfalen gegen die Beschlüsse der Verwal­tungs­ge­richte Münster und Düsseldorf stattgegeben. Diese hatten im September bzw. Oktober 2023 die beabsichtigte Ernennung der ausgewählten Bewerberin zur Präsidentin des Ober­verwaltungs­gerichts vorläufig gestoppt.

Neben der ausgewählten Bewerberin, einer Minis­te­ri­a­l­di­ri­gentin im Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (Besol­dungs­gruppe B 7 LBesO NRW), hatten sich u. a. ein Richter am Bundes­ver­wal­tungs­gericht (Besol­dungs­gruppe R 6 BBesO) und ein Minis­te­ri­a­l­di­rigent des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (Besol­dungs­gruppe B 7 LBesO NRW) beworben. Auf deren jeweiligen Eilantrag hatten das Verwal­tungs­gericht Münster und das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf dem Land jeweils vorläufig untersagt, die Stelle mit der ausgewählten Bewerberin - der Beigeladenen in beiden Verfahren - zu besetzen. Die dagegen eingelegten Beschwerden des Landes hatten nun Erfolg.

Bewer­bungs­ver­fah­rens­an­spruch nicht verletzt

Zur Begründung seiner Beschlüsse hat das OVG unter anderem ausgeführt: Die Auswah­l­ent­scheidung zu Gunsten der Beigeladenen verletzt den aus dem Grundgesetz folgenden, sogenannten Bewer­bungs­ver­fah­rens­an­spruch des jeweiligen Antragstellers nicht. Insbesondere bestehen für die Annahme (nur) des Verwal­tungs­ge­richts Münster, der Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach habe das Auswahlverfahren manipulativ gestaltet, keine belastbaren Anhaltspunkte. Auch die Tatsache, dass der Minister während des Auswahl­ver­fahrens jeweils Gespräche mit den Antragstellern geführt hat, ist nicht geeignet, die Annahme einer Manipulation des Bewer­bungs­ver­fahrens oder einer Vorein­ge­nom­menheit des Ministers zu begründen. Derartige informelle Gespräche sind, wie der Senat bereits zu einem vom Amtsvorgänger des Ministers zu verantwortenden Auswahl­ver­fahren ausgeführt hat, nicht unüblich und belegen auch bei Äußerung einer Voreinschätzung keine Vorfestlegung.

Auch die "Überbe­ur­tei­lungen" nicht zu beanstanden

Auch sind die „Überbe­ur­tei­lungen“, die für die Beigeladene und den Richter am Bundes­ver­wal­tungs­gericht (Antragsteller des Verfahrens 1 B 1082/23) angefertigt wurden, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar darf der Minister diesen Beteiligten keine dienstliche Beurteilung in der Form einer Überbeurteilung erteilen. Die Erwägungen in den erstellten „Überbe­ur­tei­lungen“ sind aber der Sache nach zulässig, weil der Minister sie in dem sogenannten Auswahlvermerk, mit dem das Auswahl­ver­fahren abschließt, hätte anstellen dürfen. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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