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Dokument-Nr. 32921

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil07.02.2023

Klage auf Erteilung einer immissions­schutz­rechtlichen Genehmigung für Windkraftanlage erfolgreichDenkmalschutz kein Hinderungsgrund für neue Windkraft­anlagen

Das Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Klägerin im Verfahren einen Anspruch gegen das beklagte Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU) auf Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer immissions­schutz­rechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Windener­gie­anlage im Gebiet der Gemeinde Mühlen Eichsen habe. Die Klage sei als Untätig­keitsklage zulässig.

Das zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU) hat nicht innerhalb der vorgesehenen Frist über die Errichtung der Windkraftanlage entschieden. Wegen Untätigkeit der Behörde klagte der Windpa­rk­be­treiber erfolgreich.

Bau von Windkraft­anlagen darf nicht wegen Denkmal­schutz­fragen verzögt werden

Dem Gericht zufolge habe der Beklagte nicht in zureichender Frist gemäß § 75 VwGO i. V. m. § 10 Abs. 6a Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­gesetz über den Antrag der Klägerin entschieden. Durch die ablehnende Stellungnahme des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern (LAKD) sei der Beklagte nicht gehindert gewesen, über den Antrag zu entscheiden. Die Geneh­mi­gungs­behörde habe die Beurteilung des LAKD nachvollziehend zu überprüfen und sich eine eigene Überzeugung zu bilden.

Öffentliches Interesse an Windkraft steht über dem Denkmalschutz

Die Untätigkeitsklage sei auch begründet. Denn das Vorhaben werde das Erschei­nungsbild der betroffenen Denkmäler (Gutshaus, Park und Kirche) nicht erheblich beeinträchtigen. Es sei deshalb nicht nach dem Denkmal­schutz­gesetz geneh­mi­gungs­be­dürftig. Aber selbst wenn man eine erhebliche Beein­träch­tigung unterstellte, wäre das Vorhaben zu genehmigen, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangte. Insoweit bestimmte nämlich § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz ein überragendes öffentliches Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Windkraft­anlagen. Das Denkmal­schut­z­in­teresse habe im vorliegenden Einzelfall deshalb zurückzustehen

Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (pm/ab)

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