23.11.2024
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Dokument-Nr. 30177

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss23.04.2021

Nächtliche Ausgangssperre in Mecklenburg-Vorpommern M-V außer VollzugRegelungen zur nächtlichen Ausgangssperre voraussichtlich unver­hält­nismäßig

Das Obe­rverwaltungs­gericht in Greifswald hat § 13 Abs. 2 Corona Landes­ver­ordnung M-V vorläufig außer Vollzug gesetzt, wonach das Verlassen der Unterkunft bzw. des Grundstückes, auf dem sich die Unterkunft befindet, von 21 Uhr abends bis 6 Uhr morgens untersagt wird, sofern kein triftiger Grund vorliegt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit seinem vorläufigen Rechts­schutz­antrag hatte der Antragsteller geltend gemacht, dass er in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sei. Die in § 13 Abs. 2 Corona LVO M-V geregelte Ausgangssperre sei unver­hält­nismäßig und verstoße gegen die höherrangige Norm des § 28 a Abs. 2 Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz.

Rechts­schutz­be­dürfnis nicht entfallen

Das Gericht hat in seiner Begründung ausgeführt, der zulässige Antrag sei auch begründet. Das Rechts­schutz­be­dürfnis des Antragstellers sei nicht deshalb entfallen, weil das Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz durch Einfügung eines § 28 b IfSG geändert worden sei. Denn nach Abs. 5 dieser Vorschrift blieben weitergehende Schutzmaßnahmen auf Grundlage dieses Gesetzes unberührt, wozu auch solche gehören, die in einer Landes­ver­ordnung geregelt worden seien.

Regelung zur nächtlichen Ausgangs­be­schränkung voraussichtlich unver­hält­nismäßig

Insbesondere erweise sich die angegriffene Norm des § 13 Abs. 2 Corona LVO M-V bzw. die darin geregelte Schutzmaßnahme einer nächtlichen Ausgangs­be­schränkung als voraussichtlich unver­hält­nismäßig; sie sei nicht erforderlich und nicht angemessen. Es liege ein schwerwiegender Eingriff in die durch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit vor, der quantitativ betrachtet nicht nur wenige Einzelpersonen, sondern alle Bürgerinnen und Bürger im Land Mecklenburg-Vorpommern bzw. zumindest im Landkreis Vorpommern-Greifswald betreffe.

Keine zusätzliche und nochmalige gesetzliche Untersagung von Zusammenkünften erforderlich

Die Ausgangssperre sei nicht deshalb geregelt worden, weil sich Personen bei einem Aufenthalt im Freien mit dem Corona-Virus anstecken könnten; vielmehr habe der Verord­nungsgeber Ansteckungen bei Besuchen in anderen Haushalten, insbesondere bei nächtlichen Feiern mit Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus mehreren Haushalten verhindern wollen. Damit ziele er maßgeblich darauf ab, die bereits bestehenden Kontakt­be­schrän­kungen abzusichern. Einer mittels Ausgangs­be­schränkung zusätzlichen bzw. nochmaligen gesetzlichen Untersagung von Zusammenkünften, die über die erlaubte Personenanzahl hinausgehen, bedürfe es aber nicht. Zwar erleichtere eine Ausgangs­be­schränkung den staatlichen Stellen die Kontrolle und Durchsetzung der Kontakt­be­schrän­kungen. Es sei jedoch nicht die Aufgabe des sich rechtskonform verhaltenden Bürgers, den staatlichen Stellen diese Aufga­ben­wahr­nehmung zu erleichtern.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (pm/ab)

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