Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss24.08.2022
Fehlende gesetzliche Möglichkeit zur Einrichtung eines Raucherraums in Spielhalle nicht eindeutig verfassungswidrigEilantrag auf Einrichtung eines Raucherraums scheitert
Sieht ein Nichtraucherschutzgesetz nicht die Möglichkeit vor, einen Raucherraum in einer Spielhalle einzurichten, so ist dies nicht eindeutig verfassungswidrig. Daher ist ein Eilantrag auf Einrichtung eines Raucherraums zum Scheitern verurteilt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetz war es nicht möglich, in einer Spielhalle einen Raucherraum einzurichten. Ein Spielhallenbetreiber sah dies als verfassungswidrig an und beantragte daher im Eilverfahren die Feststellung, einen Raucherraum in seiner Spielhalle einrichten zu dürfen. Das Verwaltungsgericht Braunschweig lehnte den Eilantrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Spielhallenbetreibers.
Keine eindeutige Verfassungswidrigkeit des Nichtraucherschutzgesetzes
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Verwerfung eines formellen Gesetzes als verfassungswidrig sei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Fälle evidenter Verfassungswidrigkeit beschränkt. Ein solcher Fall habe hier nicht vorgelegen. Die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 12 Nds. NiRSG, wonach in Spielhallen keine Raucherräume eingerichtet werden können, sei nicht evident verfassungswidrig.
Kein offenkundiger Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz
Ein Gleichheitsverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht offenkundig, so das Oberverwaltungsgericht, weil es dem Gesetzgeber nicht nur um den Schutz von Nichtrauchern gehe, sondern darüber hinaus auch um die Prävention pathologischen Spielens. Glücksspielgefährdete Spieler seien häufig Raucher. Zeitliche Limitierungen des Spiels und Unterbrechungen des Spielflusses durch Raucherpausen böten Schutz vor pathologischen Spiel.
Keine evidente Verletzung der Berufsfreiheit
Auch eine Verletzung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit sei nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht evident. Die Bekämpfung und Verhinderung von Glücksspielsucht wiege besonders schwer, da es sich um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel handele. Dieses Ziel rechtfertige es auch, dass Regelungen zu seiner Verwirklichung dazu führen, dass wegen der Gesamtbelastung nicht nur in Einzelfällen Spielhallenbetreiber ihren Beruf möglichweise aufgeben müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)