18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss24.08.2022

Fehlende gesetzliche Möglichkeit zur Einrichtung eines Raucherraums in Spielhalle nicht eindeutig verfas­sungs­widrigEilantrag auf Einrichtung eines Raucherraums scheitert

Sieht ein Nicht­raucher­schutz­gesetz nicht die Möglichkeit vor, einen Raucherraum in einer Spielhalle einzurichten, so ist dies nicht eindeutig verfas­sungs­widrig. Daher ist ein Eilantrag auf Einrichtung eines Raucherraums zum Scheitern verurteilt. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem nieder­säch­sischen Nichtraucherschutzgesetz war es nicht möglich, in einer Spielhalle einen Raucherraum einzurichten. Ein Spiel­ha­l­len­be­treiber sah dies als verfassungswidrig an und beantragte daher im Eilverfahren die Feststellung, einen Raucherraum in seiner Spielhalle einrichten zu dürfen. Das Verwal­tungs­gericht Braunschweig lehnte den Eilantrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Spiel­ha­l­len­be­treibers.

Keine eindeutige Verfas­sungs­wid­rigkeit des Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die Verwerfung eines formellen Gesetzes als verfas­sungs­widrig sei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Fälle evidenter Verfassungswidrigkeit beschränkt. Ein solcher Fall habe hier nicht vorgelegen. Die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 12 Nds. NiRSG, wonach in Spielhallen keine Raucherräume eingerichtet werden können, sei nicht evident verfas­sungs­widrig.

Kein offenkundiger Verstoß gegen Gleich­heits­grundsatz

Ein Gleich­heits­verstoß (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht offenkundig, so das Oberver­wal­tungs­gericht, weil es dem Gesetzgeber nicht nur um den Schutz von Nichtrauchern gehe, sondern darüber hinaus auch um die Prävention pathologischen Spielens. Glückss­piel­ge­fährdete Spieler seien häufig Raucher. Zeitliche Limitierungen des Spiels und Unterbrechungen des Spielflusses durch Raucherpausen böten Schutz vor pathologischen Spiel.

Keine evidente Verletzung der Berufsfreiheit

Auch eine Verletzung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit sei nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts nicht evident. Die Bekämpfung und Verhinderung von Glückss­pielsucht wiege besonders schwer, da es sich um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel handele. Dieses Ziel rechtfertige es auch, dass Regelungen zu seiner Verwirklichung dazu führen, dass wegen der Gesamtbelastung nicht nur in Einzelfällen Spiel­ha­l­len­be­treiber ihren Beruf möglichweise aufgeben müssen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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