Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss09.02.2021
Verbot des Verkaufs von Nikotin-Pouches wegen GesundheitsgefahrenGesundheitsschädliche Abgabe von Nikotin
Der Verkauf von Nikotin-Pouches kann untersagt werden, wenn eine gesundheitsschädliche Menge von Nikotin abgegeben wird. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2020 wurde einen Kioskbetreiber in Niedersachsen von der zuständigen Behörde mit sofortiger Wirkung verboten, Nikotin-Pouches zu verkaufen. Dabei handelt es sich um tabakfreie Nikotinbeutel, die zwischen Oberlippe und Zahnfleisch geklemmt werden und Nikotin in den Mundraum abgeben. Der Kioskbetreiber beantragte gegen das Verbot Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte den Antrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kioskbetreibers.
Rechtmäßigkeit des Verkaufsverbot von Nikotin-Pouches
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verbot des Verkaufs der Nikotin-Pouches habe auf Art. 138 KontrollVO in Verbindung mit Art. 14 BasisVO gestützt werden dürfen. Nach Art. 14 BasisVO dürfen Lebensmittel nicht in Verkehr gebracht werden, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich sind. Dies sei bei tabakfreien Nikotinbeuteln nach Auffassung des Gerichts der Fall. Sie stellen gesundheitsschädliche Lebensmittel dar.
Tabakfreie Nikotinbeutel als Lebensmittel
Das Oberverwaltungsgericht wertete die Nikotin-Pouches als Lebensmittel im Sinne von Art. 2 BasisVO. Lebensmittel sei jeder Stoff, bei dem es nicht fernliegt, dass er vom menschlichen Körper aufgenommen wird. Das Gericht stellte ein Vergleich mit Kaugummis her, die ausdrücklich als Lebensmittel gewertet werden. Tabakfreie Nikotinbeutel geben wie Kaugummi durch ihren Aufenthalt im Mundraum Stoffe in den menschlichen Körper ab.
Gesundheitsschädlichkeit von Nikotin-Pouches
Zur Begründung der Gesundheitsschädlichkeit der Nikotin-Pouches verwies das Gericht auf eine toxikologische Risikobewertung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittel von April 2020. Diese ergab, dass bei der oralen Aufnahme eines Nikotinbeutels der Grenzwert um den Faktor 36 bis 175 überschritten wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)