21.11.2024
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Dokument-Nr. 32686

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Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss09.01.2023

Lagerung von Tabak Pouches zwecks Weiterverkaufs an Händler ist strafbarVerbot des Inver­kehr­bringens von Tabak­er­zeug­nissen zum oralen Gebrauch

Die Lagerung von Tabak Pouches zwecks Weiterverkaufs an gewerbliche Händler ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 4c TabakerzG strafbar. Denn das Inver­kehr­bringen von Tabak­er­zeug­nissen zum oralen Gebrauch ist nach § 11 TabakerzG verboten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2022 wurden anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung bei einer Groß- und Einzel­han­delsfirma in Bayern Tabak Poches aufgefunden und vom Amtsgericht Nürnberg beschlagnahmt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Geschäfts­führers der Firma. Er meinte, die Tabak Pouches seien nicht in unzulässiger Weise in Verkehr gebracht , sondern nur gelagert worden.

Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme der Tabak Pouches

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hält die Beschlagnahme der Tabak Pouches für zulässig. Die Tabak Pouches haben sich in Lagerhaltung befunden, was als verbotenes Inver­kehr­bringen von Tabak­er­zeug­nissen zum oralen Gebrauch im Sinne von § 11 TabakerzG zu verstehen sei. Damit liege eine Strafbarkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 4c TabakerzG vor. Geschäfts­ge­genstand der Firma sei der Groß- und Einzelhandel unter anderem mit Tabakwaren. Es spreche daher alles dafür, dass die Tabak Pouches für die Abgabe an Einzelhändler oder an Endkunden bestimmt und dazu eingelagert waren.

Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)

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