18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen mehrere Chips und Würfel, wie sie im Casino verwendet werden.
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Lüneburg Entscheidung05.11.2024

Kein Anspruch auf eine Erlaubnis zum Betrieb einer Sport­wett­vermittlungs­stelle in der Nähe einer GrundschuleAbstands­re­gelung verfassungs- und unionsrechtlich unbedenklich

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat die Berufungen einer Wettver­an­stalterin und der Betreiberin einer Wett­vermittlungs­stelle in Hannover gegen die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Hannover, mit der dieses die Klagen auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Wett­vermittlungs­stelle abgewiesen hatte, zurückgewiesen.

§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Nieder­säch­sischen Glückss­piel­ge­setzes sieht für Sport­wett­ver­mitt­lungs­stellen einen Abstand von mindestens 200 m zu Einrichtungen und Orten vor, die vorwiegend und regelmäßig von Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung durch Erzie­hungs­be­rechtigte oder pädagogische Kräfte aufgesucht werden. Die Sport­wett­ver­mitt­lungs­stelle, für die die Klägerinnen eine Erlaubnis begehren, befindet sich in weniger als 200 m Entfernung zu einer Grundschule. Das VG hatte die Klagen auf Erteilung der Erlaubnis abgelehnt. Der Erlaubnis stehe die Abstands­vor­schrift entgegen und diese sei entgegen der Auffassung der Klägerinnen mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. Die mit der Regelung verbundenen Eingriffe insbesondere in die Berufs­aus­übungs­freiheit und die europäische Dienst- und Nieder­las­sungs­freiheit seien zugunsten der Suchtprävention gerechtfertigt .

Unter­schiedliche Regelungen für verschiedene Glückss­piel­formen nicht zu beanstanden

Die gegen dieses Urteil eingelegten, vom VG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufungen hat das OVG zurückgewiesen. Der Erlaub­ni­s­er­teilung stehe die Unterschreitung des dem Kinder- und Jugendschutz dienenden Mindestabstands zu der Grundschule entgegen. Die Abstands­re­gelung verletze nicht Verfas­sungsrecht und sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass für Spielhallen oder LOTTO- /TOTO-Annahmestellen keine entsprechenden Abstands­vorgaben bestünden. Denn weder der allgemeine Gleichheitssatz, die Berufsfreiheit noch das Unionsrecht hinderten den Gesetzgeber, für verschiedene Glückss­piel­formen unter­schiedliche Regelungen zur Suchtprävention und zum Spielerschutz zu treffen, sofern diese - wie hier - jeweils verhältnismäßig seien und sich nicht gegenseitig in einer Weise konterkarierten, dass die Eignung einer der Regelungen zur Zielerreichung aufgehoben würde.

Die Klägerinnen könnten sich zudem nicht etwa deshalb auf Bestands- oder Vertrau­ens­schutz berufen, weil die Wettvermittlungsstelle in den Vorjahren zeitweise geduldet worden sei. Denn die Duldung einer ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Wettver­mitt­lungs­stelle kann nicht deren Legalisierung bewirken und schützenswerte Rechte begründen. Der Senat hat die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Entscheidung34525

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI