14.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Entscheidung05.11.2024

Kein Anspruch auf eine Erlaubnis zum Betrieb einer Sport­wett­vermittlungs­stelle in der Nähe einer GrundschuleAbstands­re­gelung verfassungs- und unionsrechtlich unbedenklich

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat die Berufungen einer Wettver­an­stalterin und der Betreiberin einer Wett­vermittlungs­stelle in Hannover gegen die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Hannover, mit der dieses die Klagen auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Wett­vermittlungs­stelle abgewiesen hatte, zurückgewiesen.

§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Nieder­säch­sischen Glückss­piel­ge­setzes sieht für Sport­wett­ver­mitt­lungs­stellen einen Abstand von mindestens 200 m zu Einrichtungen und Orten vor, die vorwiegend und regelmäßig von Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung durch Erzie­hungs­be­rechtigte oder pädagogische Kräfte aufgesucht werden. Die Sport­wett­ver­mitt­lungs­stelle, für die die Klägerinnen eine Erlaubnis begehren, befindet sich in weniger als 200 m Entfernung zu einer Grundschule. Das VG hatte die Klagen auf Erteilung der Erlaubnis abgelehnt. Der Erlaubnis stehe die Abstands­vor­schrift entgegen und diese sei entgegen der Auffassung der Klägerinnen mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. Die mit der Regelung verbundenen Eingriffe insbesondere in die Berufs­aus­übungs­freiheit und die europäische Dienst- und Nieder­las­sungs­freiheit seien zugunsten der Suchtprävention gerechtfertigt .

Unter­schiedliche Regelungen für verschiedene Glückss­piel­formen nicht zu beanstanden

Die gegen dieses Urteil eingelegten, vom VG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufungen hat das OVG zurückgewiesen. Der Erlaub­ni­s­er­teilung stehe die Unterschreitung des dem Kinder- und Jugendschutz dienenden Mindestabstands zu der Grundschule entgegen. Die Abstands­re­gelung verletze nicht Verfas­sungsrecht und sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass für Spielhallen oder LOTTO- /TOTO-Annahmestellen keine entsprechenden Abstands­vorgaben bestünden. Denn weder der allgemeine Gleichheitssatz, die Berufsfreiheit noch das Unionsrecht hinderten den Gesetzgeber, für verschiedene Glückss­piel­formen unter­schiedliche Regelungen zur Suchtprävention und zum Spielerschutz zu treffen, sofern diese - wie hier - jeweils verhältnismäßig seien und sich nicht gegenseitig in einer Weise konterkarierten, dass die Eignung einer der Regelungen zur Zielerreichung aufgehoben würde.

Die Klägerinnen könnten sich zudem nicht etwa deshalb auf Bestands- oder Vertrau­ens­schutz berufen, weil die Wettvermittlungsstelle in den Vorjahren zeitweise geduldet worden sei. Denn die Duldung einer ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Wettver­mitt­lungs­stelle kann nicht deren Legalisierung bewirken und schützenswerte Rechte begründen. Der Senat hat die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)

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