18.01.2025
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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss26.07.2021

Unzulässige Vermietung einer Eigen­tums­wohnung zur Nutzung als BoardinghouseBei Aufenthalt der Gäste von nur fünf Tagen liegt keine Wohnnutzung vor

Wird eine Eigen­tums­wohnung als Boardinghouse genutzt, wird die Wohnung also an ständig wechselnde Gäste vermietet, so kann dies baurechtlich untersagt werden. In dem Aufenthalt der jeweiligen Gäste von maximal fünf Tagen liegt keine Wohnnutzung. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einer Wohnungs­ei­gen­tümerin wurde es in Niedersachsen behördlich untersagt, ihre Wohnung zur kurzzeitigen Nutzung durch wechselnde Gäste zu vermieten. Die Wohnung lag in einem reinen Wohngebiet. Zudem kam es zu Nachba­r­be­schwerden. Gegen die Nutzungsuntersagung erhob die Wohnungs­ei­gen­tümerin Klage. Sie führte an, die Wohnung als Boardinghouse zu vermieten und nicht als Ferienwohnung oder Urlaub­s­ap­par­tement. Somit liege eine Wohnnutzung vor. Das Verwal­tungs­gericht Hannover sah dies anders und hielt die Nutzungs­un­ter­sagung daher für rechtmäßig. Da das Gericht die Berufung nicht zuließ, beantragte dies die Wohnungs­ei­gen­tümerin.

Rechtmäßige Untersagung zur Nutzung der Wohnung als Boardinghouse

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg ließ die Berufung nicht zu. Die Untersagung zur Nutzung der Wohnung als Boardinghouse sei rechtmäßig. Es liege keine Wohnnutzung vor. Eine Wohnnutzung erfordere unter anderem eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit. Daran fehle es hier. Es liege auf der Hand, dass durch eine maximale Aufent­haltsdauer der Gäste von fünf Tagen keine auf Dauer angelegte Häuslichkeit begründet werden könne.

Nutzung der Wohnung als kleiner Beher­ber­gungs­betrieb setzt Genehmigung voraus

Ob die Nutzung der Wohnung als kleiner Betrieb des Beher­ber­gungs­ge­werbes gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig ist, sei nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts unerheblich. Die darin liegende Nutzung­s­än­derung sei nämlich geneh­mi­gungs­pflichtig. Die Geneh­mi­gungs­fä­higkeit sei angesichts der Störungen der Wohnruhe der Nachbarn durch den ständigen Gästewechsel auch nicht offensichtlich.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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