21.11.2024
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Dokument-Nr. 28714

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Beschluss01.07.2019Hessischer Verwaltungsgerichtshof4 B 866/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 479Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 479
  • NVwZ-RR 2019, 943Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR), Jahrgang: 2019, Seite: 943
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss20.03.2019, 2 L 99/19.DA
ergänzende Informationen

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss01.07.2019

Beengte Unterbringung von Fernfahrern in Mehrbettzimmern, mit Gemein­schaftsküche, einem Aufenthaltsraum und Gemein­schafts­bädern stellt keine Wohnnutzung darVorliegen einer Beherbergung

Bei der beengten Unterbringung von Fernfahrern in Mehrbettzimmer, mit einer Gemein­schaftsküche, einem Aufenthaltsraum und Gemein­schafts­bädern, handelt es sich nicht um eine Wohnnutzung. Vielmehr ist darin eine Beherbergung zu sehen. Dies hat der Hessische Ver­waltungs­gerichts­hof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin eines Wohngebäudes nutzte das Gebäude zur Unterbringung von Fernfahrern. Diese schliefen in Mehrbettzimmern und teilten sich eine Küche, ein Aufenthaltsraum und zwei Bäder. Insgesamt lebten in dem Haus 67 Personen. Im November 2018 untersagte die zuständige Behörde mit sofortiger Wirkung die Nutzung des Wohnhauses zur Unterbringung der Fernfahrer. Sie hielt die Nutzung für nicht vereinbar mit der genehmigten Wohnnutzung. Gegen die Nutzungsuntersagung richtete sich der Eilantrag der Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin. Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin.

Kein Vorliegen einer genehmigten Wohnnutzung

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Bei der räumlich beengten Unterbringung von Fernfahrern eines Unternehmens in einem Gebäude mit einer Gemein­schaftsküche, einem Aufenthaltsraum und Gemein­schafts­bädern in Mehrbettzimmern, deren Belegung einem ständigen Wechsel unterzogen ist, handele es sich nicht um eine Wohnnutzung. Vielmehr sei von einer Nutzung als Beherbergung auszugehen, die durch die genehmigte Wohnnutzung nicht mehr gedeckt sei.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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