18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen großen Platz mit einer Demonstration.

Dokument-Nr. 31269

Drucken
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Koblenz Beschluss03.01.2022

Eilantrag gegen Verbot von „Montags­spaziergängen“ im Landkreis Südliche Weinstraße erfolglosRechtmäßig- oder Rechts­wid­rigkeit des Verbot von "Montags­spaziergängen" nicht im Eilschutz­ver­fahren zu klären

Der Eilantrag eines Bewohners des Landkreises Südliche Weinstraße gegen das für das Kreisgebiet verfügte Verbot von "Montags­spaziergängen" am 3. Januar 2022 blieb ohne Erfolg. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz, mit dem es die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt an der Weinstraße bestätigte.

Der Landkreis Südliche Weinstraße erließ am 27. Dezember 2021 eine Allge­mein­ver­fügung, in der er u.a. die bereits für den Montag beworbenen, aber nicht ordnungsgemäß angemeldeten sog. "Montags­spa­ziergänge", sowie thematisch vergleichbare, nicht ordnungsgemäß angemeldete und behördlich bestätigte Ersatz­ver­samm­lungen am 3. Januar 2022 ganztägig verbot. Er stützte das Verbot der sogenannten "Montags­spa­ziergänge" am 3. Januar 2022 auf das Versammlungsgesetz und führte zur Begründung aus, dass es sich hierbei um gegen die Corona-Schutzmaßnahmen gerichtete Versammlungen handele, die nicht entsprechend dem Versamm­lungs­gesetz angemeldet worden seien und von denen Infek­ti­o­ns­ge­fahren ausgingen, die nicht gering oder vernach­läs­sigbar seien. Bei vergleichbaren "Spaziergängen", die akkurat geplant und nur scheinbar spontan seien, hätten sowohl im Landkreis Südliche Weinstraße als auch bundesweit zahlreiche Teilnehmer keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen. Hierdurch könne die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus ungehindert erfolgen, was es in Anbetracht der hohen Inzidenzen der Südpfalz unbedingt zu vermeiden gelte. Aufgrund der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit seien daher diese "Spaziergänge" zu verbieten, da andere Maßnahmen nicht in gleicher Weise zur Abwehr der Infek­ti­o­ns­ge­fahren und damit der Gesund­heits­ge­fahren in der aktuellen Pandemielage geeignet seien. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach, den das Verwal­tungs­gericht mit Beschluss vom 3. Januar 2022 ablehnte.

Mögliche Sperrwirkung im Eilrechts­schutz­ver­fahren nicht zu klären

Seine hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberver­wal­tungs­gericht mit Beschuss zurück. Es lasse sich im vorliegenden Eilrechts­schutz­ver­fahren angesichts der Kürze der dem Gericht zur Verfügung stehenden Zeit nicht feststellen, ob das auf das Versamm­lungs­gesetz gestützte Verbot von "Montags­spa­zier­gängen" am 3. Januar 2022, das maßgeblich mit von den "Montags­spa­zier­gängen" ausgehenden Infek­ti­o­ns­ge­fahren begründet worden sei, offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig sei. Hierzu bedürfe es einer Klärung der Frage, in welchem Verhältnis die versamm­lungs­rechtliche Befugnis zum Erlass eines Versamm­lungs­verbots zu den infek­ti­o­ns­schutz­recht­lichen Befugnissen nach § 28 Abs. 1 Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz (IfSG) zum Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen stehe. Denn nach dem Ende der durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite schließe § 28 a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG ausdrücklich die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen als mögliche Schutzmaßnahme aus. Es spreche einiges dafür, darin eine infek­ti­o­ns­schutz­rechtliche Spezialregelung zu sehen, die eine Sperrwirkung gegenüber dem Versamm­lungs­gesetz insoweit entfalte, als sie einen Rückgriff auf diese allgemeine versamm­lungs­rechtliche Befugnis zum Erlass eines Versamm­lungs­verbots bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Verbreitung von COVID-19 jedenfalls grundsätzlich ausschließe. Wenn eine solche grundsätzliche Sperrwirkung zu bejahen sein sollte, würde sich die weitere Frage stellen, wie weit diese grundsätzliche Sperrwirkung reiche und ob nicht Ausnahmen von einem solchen Grundsatz zuzulassen seien. Eine Klärung dieser schwierigen Rechtsfragen muss dem Haupt­sa­che­ver­fahren vorbehalten bleiben

Inter­es­se­n­ab­wägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus

Im Haupt­sa­che­ver­fahren werde voraussichtlich überdies der Frage nachzugehen sein, welche Bedeutung dem von der Kreisverwaltung zur Begründung der Verbots­ver­fügung ferner angeführten Umstand zukomme, dass die sogenannten "Montags­spa­ziergänge" nicht entsprechend dem Versamm­lungs­gesetz ordnungsgemäß angemeldet würden, aber akkurat geplant und nur vermeintlich spontan seien. Seien die Erfolgs­aus­sichten im Haupt­sa­che­ver­fahren demnach als offen zu betrachten, so falle die gebotene Inter­es­se­n­ab­wägung zu Lasten des Antragstellers aus, nachdem die Kreisverwaltung erklärt habe, dass eine Verlängerung des Versamm­lungs­verbots über den 3. Januar 2022 hinaus nicht geplant sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss31269

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI