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Dokument-Nr. 32887

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Urteil25.04.2023Oberverwaltungsgericht Koblenz6 A 11190/22.OVG, 6 A 11191/22.OVG und 6 A 11192/22.OVG
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Koblenz Urteil25.04.2023

Beitrag zur IHK Pfalz wegen fehlerhafter Rückla­gen­bildung rechtswidrigBeitrag zur IHK Koblenz hingegen nicht zu beanstanden

Die Beiträge zur Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Pfalz waren in den Jahren 2019 bis 2021 rechtswidrig, da die IHK die Ausgleichs­rü­cklage fehlerhaft gebildet hat. Die Beiträge zur IHK Koblenz im Jahr 2021 sind hingegen nicht zu beanstanden. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Eine Gewer­be­treibende aus der Pfalz wandte sich mit ihrer Klage gegen ihre Heranziehung zu Beiträgen durch die IHK für die Pfalz für die Jahre 2018 bis 2021. In zwei weiteren Verfahren erhob eine Firma aus der Beklei­dungs­branche mit bundesweiten Filialen Klage sowohl gegen ihre Veranlagung zu Kammerbeiträgen durch die IHK für die Pfalz für die Jahre 2018 und 2021 als auch durch die IHK Koblenz für das Jahr 2021. Beide Klägerinnen machten geltend, die Beklagten betrieben durch zu hohe Rücklagen eine unzulässige Vermö­gens­bildung.

Klagen teilweise erfolgreich

Das Verwal­tungs­gericht gab beiden Klagen gegen die Beitrags­er­hebung durch die IHK für die Pfalz insoweit teilweise statt, als ein Beitrag für 2018 festgesetzt worden ist, weil die von der Beklagten gebildete Digita­li­sie­rungs­rü­cklage kein im Jahr 2018 bestehendes finanzielles Risiko abdecke. Im Übrigen wies es beide Klagen ab. Die Klage gegen die Beitrags­er­hebung durch die IHK Koblenz wies das Verwal­tungs­gericht Koblenz ab. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil wies das das Oberver­wal­tungs­gericht zurück. Auf die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt hob es hingegen die Festsetzung der Kammerbeiträge durch die IHK für die Pfalz bezüglich der Jahre 2019 bis 2021 auf.

Beitrags­be­scheid der IHK Koblenz rechtmäßig.

Der angefochtene Beitragsbescheid der IHK Koblenz sei rechtmäßig. Beiträge zur Industrie- und Handelskammer dürften von Gesetzes wegen nur insoweit erhoben werden, als die Kosten ihrer Errichtung und Tätigkeit nicht anderweitig gedeckt seien; sie dürften daher grundsätzlich nicht der Bildung von zweckfreiem Vermögen dienen. Die Bildung von Rücklagen sei an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammerarbeit gebunden und müsse auch in ihrer Höhe von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. Kammern dürften daher keine überhöhten Rücklagen bilden und müssten solche baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen. Hiervon ausgehend sei die Bildung der Ausgleichs­rü­cklage zur Kompensation etwaiger ergeb­nis­wirksamer Schwankungen im Wirtschaftsjahr 2021 durch die IHK Koblenz weder dem Grunde nach der Höhe nach zu beanstanden.

Berechnung der Rücklagenhöhe mittels Softwarelösung zulässig

Die Beklagte habe sich einer geeigneten Methodik zur Bemessung der Ausgleichs­rü­cklage bedient. Die Höhe der Risikovorsorge, die zugleich die maximal zulässige Obergrenze für die Ausgleichs­rü­cklage darstelle, sei mit Hilfe eines implementierten Risiko­ka­l­ku­la­ti­o­ns­modells und einer von Wirtschafts­prüfern geprüften Softwarelösung, dem sog. Risiko-Tool, ermittelt worden. Ziel des Risiko-Tools sei es, eine Vorstellung zu erhalten, welches Gesamtrisiko die Kammer eingehe. Je nach Auswahl des sog. Konfi­denz­niveaus (90 %, 95 %, 99 % oder 99,99 %) erhalte man eine Information, mit welcher Wahrschein­lichkeit - in Höhe dieses Konfi­denz­niveaus - das tatsächliche Risiko nicht höher sei als das vom Risiko-Tool ermittelte Gesamtrisiko. Gegen die Anwendung dieser Softwarelösung, die die Industrie- und Handelskammern in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Industrie- und Handels­kam­mertag und einer Unter­neh­mens­be­ra­tungs­ge­sell­schaft zum Zwecke der Berechnung von Risiken für die jährliche Dotierung der Ausgleichs­rü­cklage entwickelt haben, sei nichts zu einzuwenden.

Wahl eines Konfi­denz­niveaus von 95 % im Wirtschaftsjahr 2021 nicht zu beanstanden

Die konkrete Anwendung des Risiko-Tools im Wirtschaftsjahr 2021 sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gelte insbesondere für die Wahl eines Konfi­denz­niveaus von 95 %. Zwar sei es grundsätzlich notwendig, eine sachlich begründete Entscheidung für die Wahl des Konfi­denz­niveaus zu treffen. Eine gesonderte Begründung sei jedoch dann entbehrlich, wenn sich die Beklagte - wie hier die IHK Koblenz - bei der Wahl des Konfi­denz­niveaus an einem standa­r­di­sierten und als üblich anzuerkennenden Wert orientiere, mit dem sie gerade zum Ausdruck bringe, dass keine Besonderheiten, insbesondere keine Gründe für eine besonders konservative oder besonders risikofreudige Heran­ge­hensweise bestünden. Dies treffe auf das von der Beklagten gewählte Konfidenzniveau von 95 % zu, da insbesondere im Versi­che­rungs­bereich, in dem auf ähnliche Progno­se­me­thoden zurückgegriffen werde, mit einem solchen Konfidenzniveau gearbeitet werde.

Beitrags­be­scheide der IHK Pfalz rechtswidrig

Die angefochtenen Beitrags­be­scheide der IHK für die Pfalz seien hingegen rechtswidrig. Denn die von ihr gebildeten Ausgleichs­rü­cklagen zur Kompensation etwaiger ergeb­nis­wirksamer Schwankungen in den Wirtschafts­jahren 2019 bis 2021 seien der Höhe nach zu beanstanden. Bei der konkreten Anwendung des Risiko-Tools im Wirtschaftsjahr 2021 habe sich die beklagte IHK für die Pfalz in Kenntnis des Standardwerts von 95 % für die Anwendung eines Konfi­denz­niveaus von 99 % entschieden. Insbesondere vor dem Hintergrund des gravierenden Unterschieds zwischen einem Konfidenzniveau von 95 % (1,898 Millionen €) und einem Konfidenzniveau von 99 % (4,379 Millionen €) von fast 2,5 Millionen € im Wirtschaftsjahr 2021 hätte es wegen der damit verbundenen unterschiedlich starken finanziellen Belastung der Beitrags­pflichtigen einer aussa­ge­kräftigen und belastbaren Begründung für eine Abweichung vom Standardwert bedurft. An einer solchen tragfähigen, sachgerechten Begründung fehle es. Demgegenüber genüge die zudem gebildete Digita­li­sierungs- bzw. Zinsaus­gleichs­rü­cklage den rechtlichen Anforderungen. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache jeweils die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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