21.11.2024
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Dokument-Nr. 15827

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Oberverwaltungsgericht Koblenz Urteil19.04.2013

Bürgermeister darf bei einer ihn selbst begünstigenden Beschluss­fassung über Abgabensatzung nicht mitwirkenSatzung führt für Bürgermeister zu unmittelbarem Vorteil und ist daher wegen Befangenheit unwirksam

Ein Bürgermeister darf beim Beschluss über eine Abgabensatzung dann nicht mitwirken, wenn sein Grundstück nach einer Satzungs­vor­schrift von einer Beitrags­er­hebung verschont bleiben soll. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall beschloss der Ortsgemeinderat von Winden im Oktober 2009 die Einführung wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen. Nach der hierfür notwendigen Satzung sollen Grundstücke, die Zugang oder Zufahrt zu bestimmten, im Einzelnen aufgeführten Straßen haben, erst nach einer gewissen Zeit beitrags­pflichtig werden (sogenannte Verscho­nungs­re­gelung). Mit einer solchen Regelung kann eine Gemeinde dem Umstand Rechnung tragen, dass für die Erschließung oder den Ausbau bestimmter Straßen im Abrech­nungs­gebiet in der jüngeren Vergangenheit einmalige Beiträge erhoben worden sind. An der Beschluss­fassung über die Satzung nahm auch der Ortsbürgermeister teil, der Eigentümer eines von der Verscho­nungs­re­gelung begünstigten Grundstücks ist. In der Folgezeit setzte die Ortsgemeinde Winden im Rahmen eines Grund­la­gen­be­scheids die beitrags­pflichtigen Flächen der Grundstücke gegenüber den jeweiligen Eigentümern fest. Ein Bürger erhob gegen den an ihn gerichteten Bescheid nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage, wobei er u. a. auch die Mitwirkung des Ortsbür­ger­meisters an der Beschluss­fassung über die Satzung rügte.

Satzung wegen Mitwirkung des Ortsbür­ger­meisters unwirksam

Die Klage hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz jedoch keinen Erfolg. Nach den gesetzlichen Vorschriften könne eine Gemeinde, so die Richter, die Grundlagen für die Abgaben­fest­setzung durch besonderen Bescheid feststellen, soweit dies die einschlägige Satzung vorsehe. Die Ortsgemeinde Winden verfüge über eine solche Grundlage aber nicht, da die im Oktober 2009 beschlossene Satzung wegen der Mitwirkung des Ortsbür­ger­meisters unwirksam sei. Dieser sei befangen gewesen, weil die Entscheidung für ihn zu einem unmittelbaren Vorteil geführt habe.

Ortsbür­ger­meister erweckt durch Mitwirkung beim Satzungs­be­schluss den Anschein eines nicht gemein­wohlo­ri­en­tierten Handelns

Zwar ergebe sich aus der Gemeindeordnung, dass bei der Beschluss­fassung über Abgaben­sat­zungen regelmäßig jedes Ratsmitglied mitwirken dürfe, da es von der Satzung nicht anders betroffen sei wie alle anderen Einwohner oder Grundeigentümer auch. Etwas anderes gelte aber dann, wenn der Rat in der Satzung eine Verscho­nungs­re­gelung treffe. Eine solche Bestimmung stehe im Ermessen des Rates und lasse die Beitragspflicht eines Grund­s­tücks­ei­gen­tümers entfallen. Die von dieser Regelung Betroffenen würden somit bevorteilt. Angesichts dessen erwecke der Ortsbür­ger­meister durch seine Mitwirkung beim Satzungs­be­schluss nach außen den Anschein, er handle nicht gemein­wohlo­ri­entiert, sondern möglicherweise um der eigenen Beitragspflicht zu entgehen. Von daher sei er bei dieser Angelegenheit befangen gewesen, auch wenn er selbst die Verscho­nungs­re­gelung nicht vorgeschlagen habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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