21.11.2024
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Dokument-Nr. 31576

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Oberverwaltungsgericht Koblenz Urteil11.03.2022

Aberkennung des Ruhegehalts einer pensionierten Lehrerin wegen Vertretens von „Reichsbürger“-GedankengutÄußerung nicht durch Meinungs- oder Wissenschafts­freiheit gedeckt

Einer Lehrerin, die sich im Ruhestand gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt, indem sie das mit ihrer Verfassungs­treue­pflicht nicht zu vereinbarende Gedankengut der sog. Reichs­bürger­bewegung verinnerlicht und aktiv nach außen getragen hat, ist das Ruhegehalt abzuerkennen. Dies entschied das Oberv­erwaltungs­gerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die ehemalige Beamtin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2006 als Lehrerin im Dienst des klagenden Landes. Etwa zehn Jahre später tätigte die Ruhestands­beamtin in zwei von ihr veröf­fent­lichten Büchern sowie in mehreren Schreiben an Behörden Äußerungen, die Gegenstand der vom Land Rheinland-Pfalz erhobenen Diszi­pli­na­rklage sind. Die landesweit zuständige Diszi­pli­na­r­kammer des Verwal­tungs­ge­richts Trier hat der ehemaligen Beamtin das Ruhegehalt aberkannt, weil sie sich im Ruhestand aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt habe. Dabei könne dahinstehen, ob sie der sog. Reichs­bür­ger­be­wegung angehöre, da die ihr vorgehaltenen Äußerungen jedenfalls szenetypisch und inhaltlich gezielt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien.

Äußerungen belegen Verachtung für den deutschen Staat

Mit ihrer gegen das verwal­tungs­ge­richtliche Urteil eingelegten Berufung machte die ehemalige Beamtin unter anderem geltend, sie habe die vorgehaltenen Äußerungen als Wissen­schaftlerin und "kritische Demokratin" getätigt. Das Oberver­wal­tungs­gericht wies die Berufung zurück. In den von der Ruhestands­beamtin getätigten Äußerungen komme geradezu eine Verachtung für den deutschen Staat und seine Institutionen zum Ausdruck. So sei darin in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland mehrfach von einem Scheinstaat bzw. Nichtstaat und von einem angeblichen Unternehmen mit Firmen­s­trukturen die Rede.

Äußerungen auch nicht mit Verweis auf Meinungs- oder Wissen­schafts­freiheit gerechtfertigt

Außerdem habe sie einen ehemaligen Bundes­prä­si­denten als "Geschäftsführer" und das demokratische Wahlsystem als "Partei-Wahldiktatur" bezeichnet. Die Verfas­sungs­ordnung habe sie als "ungültig" abgelehnt. Hierdurch habe die Beamtin gegen ihre Treuepflicht verstoßen, die - auch über das aktive Dienst­ver­hältnis hinaus - einen hergebrachten Grundsatz des Berufs­be­am­tentums darstelle. Die schwerwiegende Verletzung dieser Pflicht durch die Ruhestands­beamtin in Gestalt einer Herabsetzung und Diffamierung des Staates und seiner Institutionen lasse sich auch nicht mit Verweis auf die Meinungs- oder die Wissenschaftsfreiheit rechtfertigen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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