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Dokument-Nr. 27372

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Beschluss15.05.2018Oberverwaltungsgericht Hamburg5 So 72/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DÖV 2018, 672Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 2018, Seite: 672
  • NJW 2018, 2282Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 2282
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss06.06.2017, 2 K 5234/16
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Hamburg Beschluss15.05.2018

Mitglieder der "Kirche des fliegenden Spaghet­ti­monsters" bzw. des "Pasta­fa­ri­a­nismus" dürfen keine Kopfbedeckung auf Foto zum Personalausweis tragenKeine Ausnahme vom Verbot der Kopfbedeckung aus religiösen Gründen

Die Zugehörigkeit zur "Kirche des fliegenden Spaghet­ti­monsters" bzw. zum "Pasta­fa­ri­a­nismus" begründet keine Ausnahme vom Verbot der Kopfbedeckung auf ein Foto zum Personalausweis gemäß § 7 Abs. 3 der Personal­ausweis­verordnung (PAuswV). Das Tragen eines Dreispitzes ist somit unzulässig. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mitglied der "Kirche des fliegenden Spaghet­ti­monsters" bzw. des "Pasta­fa­ri­a­nismus" beantragte im Februar 2015, ihm einen Personalausweis mit einem Foto auszustellen, welches ihn mit einem Dreispitz zeigt. Er gab dabei an, aus religiösen Gründen den Dreispitz tragen zu müssen. Da ihm die Behörde dies verweigerte, erhob er Klage und beantragte zugleich Prozess­kos­tenhilfe.

Verwal­tungs­gericht weist Prozess­kos­ten­hil­feantrag zurück

Das Verwal­tungs­gericht Hamburg wies den Antrag auf Prozess­kos­tenhilfe zurück. Seiner Auffassung nach komme eine religiös begründete Ausnahme vom Erfordernis der Verwendung eines kopfbe­de­ckungs­freien Fotos nicht in Betracht. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Beschwerde ein.

Oberver­wal­tungs­gericht verneint ebenfalls Ausnahme vom Verbot der Kopfbedeckung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Hamburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde des Klägers zurück. Zwar könne gemäß § 7 Abs. 3 PAuswV eine Ausnahme vom Gebot des kopfbe­de­ckungs­freien Ausweisbildes gemacht werden. Dies betreffe Personen, die glaubhaft und ernsthaft nach ihrer religiösen oder weltan­schau­lichen Überzeugung stets eine Kopfbedeckung tragen müssen und denen ein innerer Konflikt wegen eines Verstoßes gegen dieses Gebot erspart werden solle.

Keine Ernsthaftigkeit bei Anhängern der "Kirche des fliegenden Spaghet­ti­monsters" bzw. des "Pasta­fa­ri­a­nismus"

Von einer solchen Ernsthaftigkeit könne bei den Anhängern der "Kirche des fliegenden Spaghet­ti­monsters" bzw. des "Pasta­fa­ri­a­nismus" keine Rede sein, so das Oberver­wal­tungs­gericht. Dass es sich bei dem dortigen Glaubens­be­kenntnis und den weiteren Bekundungen um nichts anderes als um eine satirische Religi­o­ns­parodie handele, sei offensichtlich.

Kein Gebot zum Tragen einer Kopfbedeckung

Nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts ergebe sich zudem aus der Selbst­dar­stellung der "Kirche", dass sie gerade keinerlei Gebote gegenüber Mitgliedern aufstelle. Das Tragen einer Piraten­kopf­be­deckung sei schon nach den eigenen Regelungen kein striktes Gebot.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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