21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.
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Sozialgericht Hamburg Beschluss14.07.2020

Gesetzlich Versicherte dürfen auf Foto für Gesund­heitskarte keine Weihnachts­mannmütze tragenGrundsätzliches Verbot des Tragens einer Kopfbedeckung

Gesetzlich Kranken­ver­si­cherte dürfen auf ein Foto für die elektronische Gesund­heitskarte grundsätzlich keine Kopfbedeckung und somit auch keine Weihnachts­mannmütze tragen. Dies hat das Sozialgericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein gesetzlich kranken­ver­si­cherter Mann im Juni 2020 mittels eines Eilverfahrens vor dem Sozialgericht Hamburg erreichen, dass er auf dem Foto für die elektronische Gesund­heitskarte eine Weihnachtsmannmütze tragen darf. Die Krankenkasse lehnte dies ab.

Kein Anspruch auf Foto mit Weihnachts­mannmütze

Das Sozialgericht Hamburg entschied gegen den Mann. Ihm stehe kein Anspruch auf Ausstellung der Gesund­heitskarte mit einem Foto, auf dem er eine Weihnachts­mannmütze trägt, zu. Die Krankenkasse verfolge mit der Beschränkung auf Lichtbilder ohne Kopfbedeckung einen legitimen Zweck, nämlich die bessere Erkennbarkeit des Versicherten auf der Gesund­heitskarte. Da die Karte als Versi­che­rungs­nachweis dienen soll, müsse durch das verwendete Lichtbild eine schnelle und eindeutige Identifizierung der Karteninhabers ermöglicht werden.

Fehlende eindeutige Identifizierung des Versicherten bei Kopfbedeckung

Bei einem Bild mit Kopfbedeckung können nach Auffassung des Sozialgerichts im Zweifel bestimmte charak­te­ris­tische Merkmale des Versicherten nicht oder nur schlecht erkannt werden, zum Beispiel die Form des Haaransatzes. Zudem sei das Tragen einer Weihnachts­mannmütze auf einem Identi­fi­ka­ti­o­ns­nachweis derart ungewöhnlich, dass Zweifel an der Echtheit der Gesund­heitskarte aufkommen können. Das persönliche Interesse des Versicherten auf der Gesund­heitskarte die eigene Persönlichkeit und Meinung durch ein besonderes Erschei­nungsbild oder die Unterbringung individueller Botschaften zum Ausdruck zu bringen, müsse insoweit zurückstehen.

Zulässigkeit von religiösen Kopfbedeckungen unerheblich

Für unerheblich hielt das Sozialgericht, dass Bilder mit Kopfbedeckungen aus religiösen Gründen im Einzelfall zulässig sind. Das Interessen an der leichten Erkenn- und Identi­fi­zier­barkeit des Versicherten trete hinter die grundrechtlich geschützte Religi­o­ns­freiheit zurück. Gerade wenn eine Kopfbedeckung aus religiösen Gründen in der Öffentlichkeit getragen wird, dürfte die Identi­fi­zier­barkeit des Versicherten auch mit dieser Kopfbedeckung ohne Weiteres sichergestellt sein. Auf die oben genannten besonderen Erken­nungs­merkmale komme es dann nicht an, weil sie ohnehin immer durch die Kopfbedeckung verdeckt sind. Dies gelte aber nicht, wenn der Versicherte eine Kopfbedeckung nur gelegentlich trägt.

Quelle: Sozialgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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