21.11.2024
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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil13.11.2015

Kein Lichtbild mit Kopfbedeckung im Personalausweis für Vorsitzenden der "Kirche des Fliegenden Spaghet­ti­monsters"Religiöse Gründe für Zulässigkeit eines Lichtbildes mit Kopfbedeckung nicht gegeben

Das Verwal­tungs­gericht Potsdam hat entschieden, dass es die Stadt Templin dem Vorsitzenden der "Kirche des Fliegenden Spaghet­ti­monsters Deutschland e.V." zu Recht versagt hat, auf dem Lichtbild eines Perso­na­l­aus­weises die für "Pastafari" typische Piraten­kopf­bedeckung zu tragen.

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 der Perso­na­l­aus­weis­ver­ordnung muss das Lichtbild eines Ausweises die Person ohne Kopfbedeckung zeigen; nach Satz 4 der Vorschrift kann die Perso­na­l­aus­weis­behörde hiervon Ausnahmen aus religiösen Gründen zulassen.

Kirche des Fliegenden Spaghet­ti­monsters stellt keine mit einer Religi­o­ns­ge­mein­schaft gleich­zu­stellende Weltan­schau­ungs­ge­mein­schaft dar

Das Verwal­tungs­gericht Potsdam konnte nicht erkennen, dass derartige religiöse Gründe das Begehren des Klägers stützen. Die Kirche des Fliegenden Spaghet­ti­monsters Deutschland e.V., die nach den Ausführungen des Klägers keine Religionsgemeinschaft ist, stellt auch keine Weltan­schau­ungs­ge­mein­schaft dar, die einer Religi­o­ns­ge­mein­schaft gleichgestellt ist. Denn ihrem Wirken liegt kein gedankliches System zugrunde, das im Sinne einer Weltanschauung eine wertende Stellungnahme zum Sinn des Weltgeschehens bietet. Nicht die Erklärung der Existenz des Menschen steht insoweit im Mittelpunkt, sondern die parodistisch-kritische Ausein­an­der­setzung mit als intolerant und dogmatisch angesehenen oder vermeintlich pseudo­wis­sen­schaft­lichen Lehrmeinungen. Daher kann sich der Kläger auch nicht auf eine als verbindlich empfundene Verpflichtung berufen, die weltan­schauliche Kopfbedeckung seiner Kirche zu tragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam/ra-online

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