21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Hamburg Beschluss26.02.2018

Facebook darf vorerst weiter keine perso­nen­be­zogenen Daten deutscher WhatsApp-Nutzer verwendenSeit August 2016 abgeforderte Zustimmung zu neuen Nutzungs­be­din­gungen und Daten­schutz­richtlinien entspricht voraussichtlich nicht deutschen Daten­schutz­vorschriften

Das Hamburgische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Facebook Ireland Ltd. (Facebook) die perso­nen­be­zogenen Daten deutscher WhatsApp-Nutzer vorerst nicht auf der Grundlage der bisher abgeforderten Einwilligung erheben und speichern darf. Damit bestätigt es die vorausgegangene Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Hamburg, das einen Eilantrag von Facebook gegen eine sofort vollziehbare Untersagungs­verfügung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informations­sicherheit (Daten­schutz­beauftragter) abgelehnt hatte.

Zur Begründung führte das Hamburgische Oberver­wal­tungs­gericht im Wesentlichen aus, dass es offen sei, ob die beanstandete Unter­sa­gungs­ver­fügung rechtmäßig sei. Offen sei insbesondere, ob deutsches Daten­schutzrecht zur Anwendung gelange und - wenn ja - ob der Daten­schutz­be­auf­tragte gegen Facebook mit Sitz in Irland vorgehen dürfe. In diesem Fall erweise sich die beanstandete Untersagung allerdings nicht als offensichtlich rechtswidrig. Denn die seit August 2016 abgeforderte Zustimmung der WhatsApp-Nutzer zu den neuen Nutzungs­be­din­gungen und Daten­schutz­richt­linien entspreche voraussichtlich nicht den deutschen Daten­schutz­vor­schriften. Die vor diesem Hintergrund vorzunehmende Inter­es­se­n­ab­wägung führe zu einem Überwiegen der Interessen deutscher WhatsApp-Nutzer am Schutz ihrer perso­nen­be­zogenen Daten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg/ra-online

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