18.01.2025
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Oberverwaltungsgericht Hamburg Beschluss16.04.2012

FC St. Pauli gegen FC Hansa Rostock: Weiterhin keine Eintrittskarten für Rostocker FansOVG Hamburg weist Beschwerde des FC St. Pauli zurück

Das Oberver­wal­tungs­gericht Hamburg hat entschieden, dass der FC St. Pauli für Rostocker Fans weiterhin keine Gästekarten für das am 22. April 2012 in Hamburg stattfindende Spiel zur Verfügung stellen darf. Die Entscheidung ist ergangen, nachdem Vorschläge des Gerichts zu einer gütlichen Einigung und zur Abwehr der zu befürchtenden Störungen nicht von allen Beteiligten akzeptiert worden waren.

Das Oberver­wal­tungs­gericht Hamburg stützt seine Entscheidung maßgeblich auf eine Abwägung der vorhersehbaren Folgen, die sich für die Hamburger Polizei bei einem Kartenverkauf und für den FC St. Pauli aus einem fortbestehenden Verkaufsverbot ergeben. In Übereinstimmung mit dem Verwal­tungs­gericht Hamburg sieht das Gericht die eher wirtschaft­lichen Belange des Vereins FC St. Pauli und das immaterielle Interesse des Gastvereins FC Hansa Rostock, in einem wichtigen Auswärtsspiel von (friedlichen) Anhängern Unterstützung zu erfahren, als nachrangig gegenüber den erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit an, die bestünden, wenn es zum Kartenverkauf käme.

Nach Erfahrungen vergangener Spiele ist mit konkreter Gefahren für Leib und Leben Dritter zu rechnen

In diesem Fall sei nach den Erfahrungen vergangener Spiele mit konkreten Gefahren für Leib und Leben Dritter zu rechnen. Die besondere Situation dieses Hochri­si­ko­spiels, bei dem zeitgleich in unmittelbarer Nähe der Hamburger Frühlingsdom stattfinde, der am Sonnta­g­nach­mittag von vielen Familien mit Kindern besucht werde, führe zu einem Vorrang des öffentlichen Interesses an der Gefahrenabwehr.

OVG lässt inhaltliche Rechtmäßigkeit der polizeilichen Anordnung offen

Die inhaltliche Rechtmäßigkeit der polizeilichen Anordnung lässt das Oberver­wal­tungs­gericht insbesondere im Hinblick darauf offen, ob das hamburgische Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine hinreichende Rechtsgrundlage biete, den FC St. Pauli als Nichtstörer zur Gefahrenabwehr in Anspruch zu nehmen, wie dieses in der streitigen Verfügung erfolgt ist. Dies bedürfe gegebenenfalls einer Klärung in einem Haupt­sa­che­ver­fahren. Zugleich sei allerdings davon auszugehen, dass den Gefahren mit polizeilichen Maßnahmen, die allein gegen der Polizei bekannte gewaltbereite Störer gerichtet seien, nicht ausreichend begegnet werden könne.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg/ra-online

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