Bei diesem Spiel vorangegangenen Auswärtsspielen des 1. FC Dynamo Dresden - u.a. in Karlsruhe - war es zu massiven Ausschreitungen durch Dresdner Fans gekommen, bei denen Pyrotechnik abgebrannt, in Richtung Gastgeberblöcke abgeschossen und auf Ordner geworfen worden war. Trotz verstärkter Einlasskontrollen war es dort Fans gelungen, Pyrotechnik - sogar mit Heftpflaster aufgeklebt im Intimbereich - in die Stadien mitzubringen. Nachdem die Dresdner Polizei im Vorfeld und am Spieltag die Saarbrücker Kollegen darüber informiert hatte, dass "unverdächtige Dynamo-Fans", nämlich unscheinbare jüngere, ältere und insbesondere weibliche Fans von sogenannten Problem-Fans als Transporteure eingesetzt würden, um Gegenstände wie Waffen, Rauchpulver und Signalmunition ins Stadion zu schmuggeln, veranlasste die beklagte Landespolizeidirektion die Durchsuchung "unverdächtiger Dynamo-Fans", darunter die der Klägerin.
In seiner Entscheidung ist das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass Spielbesucherinnen und Spielbesucher, die den im Vorfeld mitgeteilten Kriterien solcher potentiellen Transporteure entsprachen, zur Abwendung der aufgrund entsprechender Vorfälle bei vorangegangenen Spielen zu befürchtenden Gefahren für Leib und Leben durch den Einsatz pyrotechnischer Materialien grundsätzlich durchsucht werden durften. Dabei konnte angesichts des hohen Ranges der Rechtsgüter, deren Bedrohung vorliegend zu befürchten war, prinzipiell auch eine mit einem Entkleiden verbundene - einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellende - Durchsuchung solcher potentiellen Transporteure im Einzelfall zulässig sein.
Zu beanstanden war die umstrittene Maßnahme im Falle der Klägerin jedoch deshalb, weil die von der Polizei entwickelten Kriterien zur Bestimmung potentieller Transportpersonen - von der Natur der Sache her - "unscharf" waren und erwarten ließen, dass es sich bei der überwiegenden Mehrheit der hiernach zur Durchsuchung ausgewählten Personen um "harmlose" Spielbesucherinnen und Spielbesucher handeln würde, gleichwohl aber zusätzliche Vorgaben zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit fehlten, die hätten sicherstellen können, dass sich die Inanspruchnahme der so genannten "Unverdächtigen" auf das unerlässliche Minimum beschränkte. Gemessen hieran waren Umfang sowie Art und Weise der Durchsuchung der Klägerin unverhältnismäßig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG des Saarlandes vom 14.12.2007