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Dokument-Nr. 11564

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil11.04.2011

Mundschutz im Schuh versteckt: Fußballfan wegen Mitsichführen einer Schutzwaffe verurteiltMitführen von Schutzwaffen lässt auf Gewalt­be­reit­schaft und Gefahr unfriedlichen Verhaltens schließen

Wer beim Besuch eines Fußballspiels einen Mundschutz bei sich führt, kann wegen des Mitsichführens einer Schutzwaffe bei einer öffentlichen Veranstaltung verurteilt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main hervor

Im zugrunde liegenden Fall war bei einer Perso­nen­kon­trolle vor dem Stadion am Bieberer Berg in Offenbach am 2. August 2009 bei dem Angeklagten, der das an diesem Tag stattfindende DFB-Fußba­ll­po­kalspiel besuchen wollte, in dessen Schuh ein schwarzer Mundschutz aufgefunden worden. Der damals 21jährige Angeklagte ließ sich dahin ein, er habe sich mit dem Mundschutz für den Fall von Fanrivalitäten schützen wollen. Einen Einsatz gegen Vollstre­ckungs­beamte habe er hingegen nicht beabsichtigt.

Amtsgericht: Mundschutz ist keine Schutzwaffe im Sinne des Versamm­lungs­ge­setzes

Das in erster Instanz mit der Sache befasste Amtsgericht Offenbach hatte den Angeklagten zunächst freigesprochen, weil es sich bei dem Mundschutz nicht um eine Schutzwaffe im Sinne des Versamm­lungs­ge­setzes handele.

OLG hebt Freispruch auf

Auf die hiergegen eingelegte Sprungrevision der Staats­an­walt­schaft hob das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main den Freispruch nunmehr auf und sprach den Angeklagten schuldig.

OLG: Mitgeführter Mundschutz ist als Schutzwaffe im Sinne des Versamm­lungs­gesetz anzusehen

Der von dem Angeklagten mitgeführte Mundschutz sei entgegen der Auffassung des Amtsgerichts als Schutzwaffe im Sinne von § 17 a Absatz 1 Versamm­lungs­gesetz anzusehen, deren Mitführen bei einer Veranstaltung unter freiem Himmel verboten sei. Schutzwaffen in diesem Sinne seien dazu bestimmt, dem Schutz des Körpers gegen Angriffsmittel bei kämpferischen Ausein­an­der­set­zungen zu dienen. Im Mitführen solcher Schutzwaffen sehe der Gesetzgeber ein sicheres Indiz für offenkundige Gewalt­be­reit­schaft. Ein Mund- oder Zahnschutz, wie er bei dem Angeklagten gefunden worden sei, werde bei bestimmten Kampfsportarten - etwa beim Boxen - zum Schutz der Mundpartie vor den Auswirkungen eines Schlages eingesetzt und sei damit Schutzwaffe im Sinne des Versamm­lungs­ge­setzes.

Gewalt­be­reit­schaft und Gefahr unfriedlichen Verhaltens vermutbar

Beim Mitführen von Schutzwaffen werde Gewalt­be­reit­schaft und damit die Gefahr unfriedlichen Verhaltens unwiderleglich vermutet. Es komme nicht darauf an, ob die Schutzwaffe tatsächlich bestim­mungsgemäß gebraucht werde.

Das Oberlan­des­gericht hat die Sache zur Festsetzung des Strafmaßes an das Amtsgericht Offenbach zurückgewiesen.

Hinter­grun­d­in­for­mation:

Erläuterungen

§ 17 a Abs. 1 des Versamm­lungs­ge­setzes lautet:

Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstre­ckungs­maß­nahmen eines Trägers von Hoheits­be­fug­nissen abzuwehren, mit sich zu führen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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