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- Amtsgericht Offenbach, Urteil02.11.2010, 1070 Js 51287/09-28 Ds
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil11.04.2011
Mundschutz im Schuh versteckt: Fußballfan wegen Mitsichführen einer Schutzwaffe verurteiltMitführen von Schutzwaffen lässt auf Gewaltbereitschaft und Gefahr unfriedlichen Verhaltens schließen
Wer beim Besuch eines Fußballspiels einen Mundschutz bei sich führt, kann wegen des Mitsichführens einer Schutzwaffe bei einer öffentlichen Veranstaltung verurteilt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor
Im zugrunde liegenden Fall war bei einer Personenkontrolle vor dem Stadion am Bieberer Berg in Offenbach am 2. August 2009 bei dem Angeklagten, der das an diesem Tag stattfindende DFB-Fußballpokalspiel besuchen wollte, in dessen Schuh ein schwarzer Mundschutz aufgefunden worden. Der damals 21jährige Angeklagte ließ sich dahin ein, er habe sich mit dem Mundschutz für den Fall von Fanrivalitäten schützen wollen. Einen Einsatz gegen Vollstreckungsbeamte habe er hingegen nicht beabsichtigt.
Amtsgericht: Mundschutz ist keine Schutzwaffe im Sinne des Versammlungsgesetzes
Das in erster Instanz mit der Sache befasste Amtsgericht Offenbach hatte den Angeklagten zunächst freigesprochen, weil es sich bei dem Mundschutz nicht um eine Schutzwaffe im Sinne des Versammlungsgesetzes handele.
OLG hebt Freispruch auf
Auf die hiergegen eingelegte Sprungrevision der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Freispruch nunmehr auf und sprach den Angeklagten schuldig.
OLG: Mitgeführter Mundschutz ist als Schutzwaffe im Sinne des Versammlungsgesetz anzusehen
Der von dem Angeklagten mitgeführte Mundschutz sei entgegen der Auffassung des Amtsgerichts als Schutzwaffe im Sinne von § 17 a Absatz 1 Versammlungsgesetz anzusehen, deren Mitführen bei einer Veranstaltung unter freiem Himmel verboten sei. Schutzwaffen in diesem Sinne seien dazu bestimmt, dem Schutz des Körpers gegen Angriffsmittel bei kämpferischen Auseinandersetzungen zu dienen. Im Mitführen solcher Schutzwaffen sehe der Gesetzgeber ein sicheres Indiz für offenkundige Gewaltbereitschaft. Ein Mund- oder Zahnschutz, wie er bei dem Angeklagten gefunden worden sei, werde bei bestimmten Kampfsportarten - etwa beim Boxen - zum Schutz der Mundpartie vor den Auswirkungen eines Schlages eingesetzt und sei damit Schutzwaffe im Sinne des Versammlungsgesetzes.
Gewaltbereitschaft und Gefahr unfriedlichen Verhaltens vermutbar
Beim Mitführen von Schutzwaffen werde Gewaltbereitschaft und damit die Gefahr unfriedlichen Verhaltens unwiderleglich vermutet. Es komme nicht darauf an, ob die Schutzwaffe tatsächlich bestimmungsgemäß gebraucht werde.
Das Oberlandesgericht hat die Sache zur Festsetzung des Strafmaßes an das Amtsgericht Offenbach zurückgewiesen.
Hintergrundinformation:
Erläuterungen
§ 17 a Abs. 1 des Versammlungsgesetzes lautet:
Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2011
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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