15.11.2024
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Dokument-Nr. 10028

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Beschluss30.07.2010Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein4 MB 43/10
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss29.07.2010, 3 B 108/10
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss30.07.2010

DB-Sonderzug: Fußballfans dürfen keine Getränkedosen mit auf die Reise nehmenGericht bestätigt Gefah­re­n­ab­wehr­ver­fügung gegen „harte“ Wurfobjekte

Die Fußballfans von „Hansa Rostock“ dürfen in den DB-Sonderzug zum Spiel gegen den „FC Rot-Weiß Erfurt“ am Sonntag, den 1. August 2010, Getränke weder in Glasflaschen noch in Getränkedosen mitnehmen. Der Sofortvollzug eines entsprechenden Verbots der Bundes­po­li­zei­di­rektion in Bad Bramstedt wurde vom Oberver­wal­tungs­gericht Schleswig bestätigt.

Das Verwal­tungs­gericht hatte die polizeiliche Einschätzung, dass „Getränkedosen als Waffen, insbesondere als Wurfgeschosse eingesetzt werden“ könnten, in erster Instanz unbeanstandet gelassen. Im Rahmen einer Inter­es­se­n­ab­wägung wies es darauf hin, dass das öffentliche Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr vorrangig sei, zumal die Möglichkeit bestünde, statt der Getränkedosen Plastikflaschen mitzunehmen.

Mitführen von Flaschen darf aufgrund der Gefahr ernster Verletzungs- und Eskala­ti­o­ns­ge­fahren durch gewaltbereite Fans vorsorglich verboten werden

Die Beschwerde gegen diese Entscheidung hat das Oberver­wal­tungs­gericht in Schleswig zurückgewiesen: Da mit der Teilnahme von bis zu 250 so genannten „Problemfans“ zu rechnen sei, dürfe die Polizei angesichts der in der Vergangenheit beobachteten Vielfalt verwendeter „Wurfobjekte“ (Flaschen, Steine, pyrotechnische Erzeugnisse, Brandsätze, zerbrochene Gehwegplatten, Stühle) auch vorsorglich das Mitführen solcher Gegenstände ausschließen, die für den Fall der Verwendung durch gewaltbereite Fans zu ernsten Verletzungs- und Eskala­ti­o­ns­ge­fahren führen könnten. Sogar Plastikflaschen könnten verboten werden, sofern diese ernsthafte Verlet­zungs­ge­fahren verursachten.

Das polizeiliche Verbot ist mit diesen Entscheidungen sofort vollziehbar und damit für die Fahrt im Sonderzug nach Erfurt verbindlich.

Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein

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