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Dokument-Nr. 5875

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Oberverwaltungsgericht Hamburg Beschluss09.04.2008

Hamburg: Privater Abfallentsorger darf vorläufig "Blaue Tonnen" zur Altpa­pier­sammlung nicht aufstellen

Das Hamburgische Oberver­wal­tungs­gericht hat die sofortige Wirksamkeit des Bescheides, mit der einem privaten Abfal­l­ent­sor­gungs­un­ter­nehmen die Sammlung von Altpapier mit „Blauen Tonnen“ untersagt worden ist, für die Dauer des laufenden gerichtlichen Eilverfahrens bestätigt.

Die Entscheidung ändert auf die Beschwerde der Behörde für Stadt­ent­wicklung und Umwelt eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts vom 3. April 2008. Dieses hatte der Antragstellerin, einer privaten Abfal­l­ent­sor­gungsfirma, die gegen den Unter­sa­gungs­be­scheid in einem Eilverfahren beim Verwal­tungs­gericht vorgeht, bis zu einer Entscheidung in diesem Verfahren gestattet, die gewerbliche Altpa­pier­sammlung aufzunehmen und den Haushalten ebenfalls „Blaue Tonnen“ zur Verfügung zu stellen.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die betroffenen Interessen abgewogen. Zwar dürfe die Antragstellerin während des gerichtlichen Verfahrens keine weiteren Tonnen aufstellen und kein Altpapier einsammeln. Die FHH habe aber erklärt, dass auch die Stadtreinigung bei ihr bestellte „Blaue Tonnen“ bis zur Entscheidung in dem Eilverfahren nicht ausliefere. Die Befürchtung der Antragstellerin, dass die Stadtreinigung während des Eilverfahrens „Fakten schaffe“, sei so gebannt. Damit werde dem Interesse der Beteiligten genügt, dass sie während der Dauer des Eilverfahrens keine Veränderung der Verhältnisse zu ihren Lasten hinnehmen müssen.

Weder das Verwal­tungs­gericht noch das Oberver­wal­tungs­gericht haben sich zu der Frage geäußert, ob der Antragstellerin zu Recht die gewerbliche Sammlung von Altpapier untersagt wurde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 09.04.2008

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