18.10.2024
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Dokument-Nr. 7704

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss07.04.2009

Konto einer Stadt kann gepfändet werden, wenn diese trotz rechtkräftigen Anspruchs Gebühren nicht zurückerstattetOVG Berlin-Brandenburg weist Beschwerde gegen Pfändung des Kontos der Stadt Niemegk zurück

Eine Stadt muss dafür sorgen, dass sie zahlungsfähig ist. Ansonsten kann auch ihr eine Kontopfändung "blühen", wie der folgende Fall zeigt.

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat eine Beschwerde der Stadt Niemegk gegen die Pfändung ihres Kontos zurückgewiesen.

Stadt muss Gelder aus unwirksamen Abwas­ser­an­schluss­be­scheid zurückzahlen und verweigert die Rückzahlung

Die Stadt Niemegk hatte im Jahr 2000 für ein Grundstück einen Abwasseranschlussbescheid über mehrere Hunderttausend Euro erlassen. Der Betroffene zahlte, erhob aber zugleich Klage gegen den Bescheid. Nach rechtskräftiger Aufhebung des Bescheides durch das Verwal­tungs­gericht Potsdam verklagte er die Stadt erfolgreich auf Rückzahlung des geleisteten Abwas­ser­an­schluss­bei­trages. Das Rückzah­lungs­urteil des Verwal­tungs­ge­richts Potsdam ist rechtskräftig. Weil die Stadt Niemegk gleichwohl die Rückzahlung verweigerte, pfändete das Verwal­tungs­gericht Potsdam mit Beschluss vom 20. Februar 2009 deren Konto.

Richter: Stadt muss jederzeit zahlungsfähig sein

Die hiergegen am 27. Februar 2009 erhobene und am 23. März 2009 begründete Beschwerde hat das Oberver­wal­tungs­gericht nunmehr zurückgewiesen. Die Stadt könne sich insbesondere nicht darauf berufen, haushaltsmäßig nicht in der Lage zu sein, den Rückzah­lungs­an­spruch zu befriedigen; sie sei nach der Branden­bur­gischen Kommu­na­l­ver­fassung verpflichtet, jederzeit ihre Zahlungs­fä­higkeit sicherzustellen. Das gelte auch für die Rückzahlung von Geldbeträgen, mit denen Bürger Forderungen aus später aufgehobenen Abgaben­be­scheiden beglichen hätten. Abgaben­be­scheide seien kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Dies beruhe gerade auch auf der Überlegung, dass sich Rücker­stat­tungen problemlos bewältigen ließen. Hierauf müssten sich Gemeinden einstellen. Eine andere Betrachtung hat das Oberver­wal­tungs­gericht auch nicht deshalb für angezeigt gehalten, weil inzwischen der Abwas­se­r­ent­sor­gungs­verband Niemegk einen neuen Beitrags­be­scheid gegen die jetzige Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin erlassen hat. Hierbei handelt es sich um eine GmbH und Co. KG, die der ursprünglich Betroffene gegründet hat.

Quelle: ra-online (pt)

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