Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss07.04.2009
Konto einer Stadt kann gepfändet werden, wenn diese trotz rechtkräftigen Anspruchs Gebühren nicht zurückerstattetOVG Berlin-Brandenburg weist Beschwerde gegen Pfändung des Kontos der Stadt Niemegk zurück
Eine Stadt muss dafür sorgen, dass sie zahlungsfähig ist. Ansonsten kann auch ihr eine Kontopfändung "blühen", wie der folgende Fall zeigt.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat eine Beschwerde der Stadt Niemegk gegen die Pfändung ihres Kontos zurückgewiesen.
Stadt muss Gelder aus unwirksamen Abwasseranschlussbescheid zurückzahlen und verweigert die Rückzahlung
Die Stadt Niemegk hatte im Jahr 2000 für ein Grundstück einen Abwasseranschlussbescheid über mehrere Hunderttausend Euro erlassen. Der Betroffene zahlte, erhob aber zugleich Klage gegen den Bescheid. Nach rechtskräftiger Aufhebung des Bescheides durch das Verwaltungsgericht Potsdam verklagte er die Stadt erfolgreich auf Rückzahlung des geleisteten Abwasseranschlussbeitrages. Das Rückzahlungsurteil des Verwaltungsgerichts Potsdam ist rechtskräftig. Weil die Stadt Niemegk gleichwohl die Rückzahlung verweigerte, pfändete das Verwaltungsgericht Potsdam mit Beschluss vom 20. Februar 2009 deren Konto.
Richter: Stadt muss jederzeit zahlungsfähig sein
Die hiergegen am 27. Februar 2009 erhobene und am 23. März 2009 begründete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen. Die Stadt könne sich insbesondere nicht darauf berufen, haushaltsmäßig nicht in der Lage zu sein, den Rückzahlungsanspruch zu befriedigen; sie sei nach der Brandenburgischen Kommunalverfassung verpflichtet, jederzeit ihre Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Das gelte auch für die Rückzahlung von Geldbeträgen, mit denen Bürger Forderungen aus später aufgehobenen Abgabenbescheiden beglichen hätten. Abgabenbescheide seien kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Dies beruhe gerade auch auf der Überlegung, dass sich Rückerstattungen problemlos bewältigen ließen. Hierauf müssten sich Gemeinden einstellen. Eine andere Betrachtung hat das Oberverwaltungsgericht auch nicht deshalb für angezeigt gehalten, weil inzwischen der Abwasserentsorgungsverband Niemegk einen neuen Beitragsbescheid gegen die jetzige Grundstückseigentümerin erlassen hat. Hierbei handelt es sich um eine GmbH und Co. KG, die der ursprünglich Betroffene gegründet hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2009
Quelle: ra-online (pt)