21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil29.09.2015

Normen­kontroll­antrag gegen Übernachtungs­steuer­satzung der Stadt Potsdam abgewiesenMit der Abrechnung verbundener Aufwand für Betriebe zumutbar

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die von der Stadt Potsdam erhobene Steuer auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen zulässig ist. Einen gegen diese Übernachtungs­steuer­satzung gestellten Normen­kontroll­antrag eines Potsdamer Hotels wies das Gericht zurück.

Die Stadt Potsdam erhebt auf der Grundlage ihrer Übernach­tung­s­teu­er­satzung vom 29. Juli 2014 seit dem 1. Oktober 2014 eine Steuer auf entgeltliche Übernachtungen im Stadtgebiet, die rein privat veranlasst sind. Die Übernachtungssteuer beträgt 5 % des Übernach­tungs­preises. Sie wird - als indirekte Steuer - bei den Beher­ber­gungs­be­trieben erhoben. Diese können die Steuer preislich auf die Gäste abwälzen. Will ein Gast geltend machen, nicht rein privat, sondern beruflich zu reisen, so hat er dies in geeigneter Form glaubhaft zu machen; der Beherbergungsbetrieb reicht den entsprechenden Nachweis an die Stadt weiter und muss insoweit keine Steuer abführen.

Privat veranlasster Übernach­tungs­aufwand darf besteuert werden

Den gegen die Übernach­tungs­steu­er­satzung gestellten Normenkontrollantrag eines Potsdamer Hotels hat das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg zurückgewiesen. Der privat veranlasste Übernach­tungs­aufwand signalisiere steuerliche Leistungs­fä­higkeit der Gäste und dürfe deshalb besteuert werden. Auch sei es zulässig, die Steuer nicht direkt bei den Übernach­tungs­gästen, sondern indirekt über die Beher­ber­gungs­be­triebe zu erheben. Der damit verbundene Aufwand sei für die Betriebe zumutbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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