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Dokument-Nr. 35331

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Beschluss22.08.2025Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 6 S 70/25, OVG 6 S 71/25, OVG 6 S 72/25
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss22.08.2025

Umbenennung der Mohrenstraße in Berlin kann nach OVG-Entscheidung doch erfolgenDas Verwal­tungs­gericht Berlin hatte die Umbenennung zuvor noch gestoppt

Die für Samstag, 23. August 2025, geplante Umbenennung der Mohrenstraße in Anton-Wilhelm-Amo-Straße kann durchgeführt werden. Dies folgt aus Beschlüssen des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hatte die Umbenennung zuvor noch gestoppt.

Auf Initiative der Bezirks­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung beschloss das Bezirksamt Mitte von Berlin, die Mohrenstraße in Anton-Wilhelm-Amo-Straße umzubenennen. Eine entsprechende Allge­mein­ver­fügung wurde am 4. Mai 2021 im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht. Hiergegen erhoben mehrere Anwohner der Mohrenstraße jeweils Klage. Eine dieser Klagen wies das Verwal­tungs­gericht Berlin mit Urteil vom 6. Juli 2023 ab, da die Umbenennung rechtmäßig gewesen sei; die anderen Klagen wurden im Einverständnis aller Beteiligten ruhend gestellt. Das Urteil ist seit dem 8. Juli 2025 rechtskräftig, nachdem das Rechtsmittel des Klägers vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Berlin Brandenburg keinen Erfolg hatte. Das Bezirksamt kündigte daraufhin die Umbenennung der Straße für Samstag, den 23. August 2025, an. Zu diesem Zweck ordnete es am 18. Juli 2025 die sofortige Vollziehung der Allge­mein­ver­fügung an. Dagegen haben Anwohner, deren Klage ruhend gestellt war, Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, denen das Verwal­tungs­gericht stattgegeben hat.

OVG lehnt die Eilanträge gegen die Umbenennung ab

Auf die Beschwerde des Bezirksamts hat der 6. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts die Entscheidungen geändert und die Eilanträge abgelehnt. In die gebotene Abwägung der Interessen sei hier maßgeblich zu berücksichtigen, dass nach dem gegenwärtigen Stand ein Erfolg der Klagen der Antragsteller in hohem Maße unwahr­scheinlich sei, wie sich aus den vorangegangenen Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts und des Oberver­wal­tungs­ge­richts ergebe. Es sei nicht ersichtlich, dass das Vorbringen in den Klageverfahren an der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Straßenumbenennung etwas ändern werde, zumal die gerichtliche Überprüfung einer Straße­n­um­be­nennung nach dem Berliner Landesrecht stark eingeschränkt, nämlich auf eine Willkür­kon­trolle begrenzt sei. Hinzu komme, dass der Betroffenheit der Antragsteller, die durch den Vollzug der Allge­mein­ver­fügung in keinem ihrer Grundrechte unmittelbar betroffen würden, kein besonderes Gewicht zukomme.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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