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11.07.2025 
Sie sehen ein Straßenschild mit der Aufschrift „Mohrenstraße“

Dokument-Nr. 35204

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss09.07.2025

Mohrenstraße in Berlin-Mitte darf umbenannt werdenUmbenennung der Mohrenstraße nach jahrelangem Rechtsstreit rechtskräftig

Die Umbenennung der Mohrenstraße im Bezirk Berlin-Mitte kann von Anwohnern nicht mit Erfolg angegriffen werden. Dies ergibt sich aus dem gestern ergangenen Beschluss des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg.

Auf Initiative der Bezirks­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung "Anton Wilhelm Amo Straße jetzt!" fasste das Bezirksamt Mitte von Berlin einen Beschluss zur Umbenennung der Mohrenstraße in Anton-Wilhelm-Amo-Straße. Eine entsprechende Allge­mein­ver­fügung wurde am 4. Mai 2021 im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht. Neben zahlreichen anderen Personen erhob auch der Kläger dagegen Widerspruch, der ebenso wie die nachfolgende Klage beim Verwal­tungs­gericht Berlin ohne Erfolg blieb.

OVG: Straße darf umbenannt werden

Der 1. Senat lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstin­sta­nz­lichen Entscheidung (Verwal­tungs­gericht Berlin, Urteil v. 06.07.2023 - VG 1 K 102/22 -). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ergehen Straße­n­um­be­nen­nungen als adressatenlose, die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache (Name) regelnde Allge­mein­ver­fügung allein im öffentlichen Interesse und unterliegen im Rahmen einer Anfech­tungsklage durch einen Anwohner einer stark eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Im Fall der Straßenumbenennung hat sich daher die gerichtliche Überprüfung darauf zu konzentrieren, ob in einer das Willkürverbot beein­träch­ti­genden Art und Weise in Rechte des Klägers eingegriffen wurde. Dies hat das Verwal­tungs­gericht zutreffend verneint.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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