18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil08.12.2015

Presse hat keinen Anspruch auf Auskunft über vertrauliche diplomatische Gespräche mit der ukrainischen RegierungNeutrale Position der Bundesrepublik als Vermittler setzt vertrauliche Behandlung von Informationen voraus

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Recht­schutz­verfahren entschieden, dass die Bundesregierung nicht verpflichtet ist, einem Pressevertreter Auskunft über einen Bericht des deutschen Botschafters in der Ukraine zu geben.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der Antragsteller vermutet, dass der Bericht vertrauliche Gespräche mit der ukrainischen Regierung zum Gegenstand hatte, in denen es um die militärische Fähigkeit der ukrainischen Separatisten ging, Passa­gier­flugzeuge abzuschießen.

VG und OVG verneinen Auskunfts­an­spruch der Presse

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat einen Auskunftsanspruch der Presse über den Bericht verneint und damit eine entsprechende Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin bestätigt. Das Verwal­tungs­gericht hatte der Gestaltung der diplomatischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland Verfassungsrang beigemessen, der im konkreten Fall dem ebenfalls verfas­sungs­rechtlich geschützten Auskunfts­an­spruch der Presse vorgehe. Dieser Einschätzung hat sich das Oberver­wal­tungs­gericht angeschlossen und ausgeführt, dass die Bundesregierung in dem Konflikt zwischen der Ukraine, den ukrainischen Separatisten und der Russischen Föderation die Rolle eines Vermittlers wahrnehme, der mit den Konflikt­be­tei­ligten im Gespräch bleibe und so eine friedens­si­chernde Funktion erfülle. Die damit eingenommene neutrale Position setze unbedingtes Vertrauen sämtlicher Konflikt­parteien voraus, das bei der Preisgabe von Informationen, deren vertrauliche Behandlung vereinbart worden sei, Schaden erleiden müsste. Es komme nicht darauf an, ob von anderer Stelle Informationen über Treffen zwischen der Bundesregierung und einem oder mehreren der Konflikt­be­tei­ligten an die Öffentlichkeit gelangt seien. Der Antragsteller könne sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es einen nicht autorisierte Bericht einer nieder­län­dischen Diplomatin sowie eine Erklärung der ukrainischen Regierung über das Thema der begehrten Auskunft gebe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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