15.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss13.12.2016

Auswärtiges Amt ist Presse gegenüber nicht zur Auskunft über Vorbereitung von Ausland­s­e­in­sätzen verpflichtetBekanntwerden von Informationen kann nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechts­schutz­verfahren entschieden, dass das Auswärtige Amt nicht verpflichtet ist, einem Pressevertreter Auskunft über den Inhalt der völker-, europa- und verfassung­srechtlichen Prüfung des sogenannten "Einsatzes bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terro­r­or­ga­ni­sation IS" sowie der Beteiligung an AWACS-Aufklä­rungs­flügen in der Türkei zu geben. Der Einsatz der Bundeswehr im Rahmen der Anti-IS-Koalition geht zurück auf eine Beistandsbitte Frankreichs nach den Anschlägen in Paris am 13. November 2015. Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg änderte damit die erstin­sta­nzliche Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin.

Zur Begründung führte das Oberver­wal­tungs­gericht aus, dass der Anspruch auf Auskunft­s­er­teilung nicht bestehe, weil das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Ob und wie sich das Bekanntwerden von Informationen auf die Außenpolitik der Bundesregierung und die diplomatischen Beziehungen zu anderen Staaten auswirkt, hänge von auf die Zukunft bezogenen Beurteilungen ab, die das Gericht nur eingeschränkt nachprüfen könne.

Öffentliches Bekanntwerden von Auskünften könnte Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bürger gefährden

Das Auswärtige Amt habe ausreichend dargelegt, dass die im Vorfeld des Ausland­s­ein­satzes gegen den IS innerhalb der Bundesregierung erfolgten rechtlichen Prüfungen unter anderem in Bezug auf die sogenannte "EU-Beistands­klausel" hoch sensibel und daher einer Auskunft nicht zugänglich sind. Die Auskunfts­ver­wei­gerung könne zudem darauf gestützt werden, dass durch das öffentliche Bekanntwerden der Auskünfte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bürger gefährdet werden könnte. Das gilt auch für die Informationen, die sich auf die rechtliche Prüfung beziehen, ob der AWACS-Einsatz der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedurfte. Die Prüfung beinhaltet sicher­heits­re­levante Betrachtungen der tatsächlichen Umstände im Einsatzgebiet und den angrenzenden Staaten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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