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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss22.03.2018

Land Berlin ist zur Bereitstellung von Kita-Plätzen verpflichtetFachkräf­te­mangel entbindet Bezirke nicht von gesetzlicher Pflicht zum Angebot frühkindlicher Betreuung

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Berliner Bezirke Pankow und Friedrichshain-Kreuzberg verpflichtet sind, Kindern einen Kita-Platz zur Verfügung zu stellen, auch wenn die Kapazitäten bereits erschöpft sind. Ein Fachkräf­te­mangel und andere Schwierigkeiten entbinden die Bezirke nicht von der gesetzlichen Pflicht, Kindern eine frühkindliche Betreuung und einen dem individuellen Bedarf gerecht werdenden Betreuungsplatz anzubieten.

Um zugrunde liegenden Verfahren hatte zuvor das Verwal­tungs­gericht Berlin die Anträge der Kinder abgelehnt, weil in den betreffenden Bezirken Pankow und Friedrichshain-Kreuzberg die Kapazitäten erschöpft seien und weil in einem der beiden Fälle bereits ein Kita-Platz in angemessener Entfernung von der Wohnung nachgewiesen worden sei.

Land muss Betreuungsplatz in angemessener Entfernung anbieten

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat diese Entscheidungen geändert und das Land Berlin verpflichtet, den Antragstellern jeweils einen Betreuungsplatz in angemessener Entfernung zu ihrer Wohnung nachzuweisen. Als Umsetzungsfrist hat es dem Land Berlin fünf Wochen eingeräumt.

Gesetzlicher Anspruch auf Kita-Platz verpflichtet Land zur Schaffung erforderlicher Kapazitäten

Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tages­ein­richtung oder in Kinder­ta­gespflege, wobei sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf richtet. Dieser gesetzliche Anspruch besteht nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts nicht nur im Rahmen vorhandener Kapazitäten, sondern verpflichtet dazu, die erforderlichen Kapazitäten zu schaffen. Fachkräf­te­mangel und andere Schwierigkeiten entbinden nicht von der gesetzlichen Pflicht, Kindern, die eine frühkindliche Betreuung in Anspruch nehmen möchten, einen dem individuellen Bedarf gerecht werdenden Betreuungsplatz anzubieten.

30 Minuten Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln stellt keine angemessene Entfernung dar

Der Betreuungsplatz, den der Antragsteller in einem der beiden Verfahren derzeit in Anspruch nimmt, befindet sich nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts nicht in angemessener Nähe zur Wohnung, weil er deutlich über 30 Minuten Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln entfernt ist und auch nicht auf dem Weg der Eltern zur Arbeit liegt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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