Dokument-Nr. 27524
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil14.06.2019
Unterhaltsvorschuss für Kinder alleinerziehender Elternteile kann auch bei Schulbesuch im Ausland bestehenVoraussetzung für Unterhaltsvorschussanspruch entfällt nicht aufgrund des vorübergehenden Auslandsaufenthalts
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Kinder alleinerziehender Elternteile auch für Zeiten eines über sechs Monate dauernden Gastschulaufenthaltes im Ausland bestehen kann.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 17-jährige Sohn der Klägerin besuchte für zehn Monate eine staatliche Tagesschule in Großbritannien und wohnte während dieser Zeit bei einer Gastfamilie. Das Land Berlin versagte für diese Zeit die Weitergewährung von Unterhaltsvorschuss, weil der Sohn nicht, wie es das Gesetz verlange, bei der Klägerin lebe.
Maßgeblich ist Einzelfallbetrachtung
Das Verwaltungsgericht gab der Klage auf Weitergewährung des Unterhaltsvorschusses statt. Die Berufung des Landes Berlin wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurück. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass der Sohn der Klägerin im Geltungsbereich des Unterhaltsvorschussgesetzes bei seiner Mutter lebe. Diese Voraussetzung sei mit dem vorübergehenden Schulbesuch im Ausland nicht weggefallen. Maßgeblich dafür sei keine schematische Betrachtung, ob der Aufenthalt kürzer oder länger als sechs Monate sei, sondern eine Einzelfallbetrachtung. Für einen fortbestehenden Betreuungszusammenhang zwischen der Klägerin und ihrem Sohn spreche hier, dass der Besuch der ausländischen Schule von Anfang an auf eine Rückkehr nach zehn Monaten angelegt gewesen sei, der Sohn die Schulferien zuhause verbracht habe und die Klägerin sich um seine schulischen und sonstigen Belange wie etwa Arztbesuche in Berlin gekümmert sowie den Auslandsaufenthalt mit Eigenmitteln finanziert habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online (pm/kg)
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