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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil05.12.2013

Schwan­ger­schafts­beratungs­stellen der Caritas in Brandenburg haben Anspruch auf öffentliche FörderungAusschluss eines katholischen Beratungs­an­gebots von der öffentlichen Förderung widerspricht staatlicher Schutzpflicht für das ungeborene Leben.

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Land Brandenburg den Schwan­ger­schafts­beratungs­stellen der Caritas in Strausberg und Cottbus Förder­leis­tungen nach dem Schwan­ger­schafts­konflikt­gesetz zahlen muss.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die katholischen Schwan­ger­schafts­be­ra­tungs­stellen sind im Jahr 2001 aus der Schwan­ger­schafts­kon­flikt­be­ratung ausgestiegen und erteilen seitdem keine zu einer straffreien Abtreibung berechtigenden Beratungs­scheine mehr. Beratungs­stellen, die keine Konflikt­be­ratung anbieten, haben zwar nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz einen Förderanspruch. Sofern mehr Beratungs­stellen vorhanden sind, als zur Deckung des erforderlichen Bedarfs nötig, sind nach dem Branden­bur­gischen Ausfüh­rungs­gesetz aber vorrangig diejenigen Stellen zu fördern, die beide Formen der Beratung anbieten.

Land hält katholischen Beratungs­stellen zur Bedarfsdeckung für nicht erforderlich

Das Land hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die katholischen Beratungs­stellen zur Bedarfsdeckung nicht erforderlich seien, weil mit den Stellen, die sowohl allgemeine Schwangerschaftsberatung als auch Schwan­ger­schafts­kon­flikt­be­ratung anbieten, der gesetzlich vorgeschriebene Mindest­ver­sor­gungs­sch­lüssel eingehalten wird.

Gesetz fordert weltanschaulich vielfältiges Beratungs­angebot

Dem ist das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg nicht gefolgt. Der erforderliche Bedarf an Schwan­ger­schafts­be­ra­tungs­stellen ist nach Auffassung des Gerichts nicht stets dann gedeckt, wenn der Mindest­ver­sor­gungs­sch­lüssel von einer Beratungskraft pro 40.000 Einwohner eingehalten ist. Denn gesetzlich gefordert ist daneben auch ein weltanschaulich vielfältiges Beratungs­angebot. Das Beratungs­angebot der katholischen Kirche ist auf den unbedingten Schutz des ungeborenen Lebens ausgerichtet. Dies ist Ausdruck ihres Glaubens­be­kennt­nisses und unterscheidet die katholischen Beratungs­stellen insoweit von allen im Land Brandenburg geförderten Beratungs­stellen. Der Ausschluss eines solchen Beratungs­an­gebots von der öffentlichen Förderung widerspricht im Übrigen der staatlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben. Die vom Gesetz geforderte Vielfalt wird auch nicht durch Beratungs­stellen mit überwiegend weltanschaulich neutraler Ausrichtung wie etwa des Verbandes Pro Familia gewährleistet, der in einem der Versor­gungs­be­reiche 75 % aller geförderten Beratungs­stellen unterhält. Die katholischen Beratungs­stellen in Strausberg und Cottbus machen dem gegenüber einen geringen Anteil der insgesamt geförderten Beratungs­stellen aus. Urteile vom 5. Dezember 2013 - OVG 6 B 48.12, 49.12, 50.12 und 51.12 -

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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