18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 30424

Drucken
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil16.06.2021

Branden­bur­gische Kita-Beitrags­befreiungs­verordnung teilweise unwirksamUnwirksame Regelungen müssen neu erlassen werden

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat auf Normen­kontroll­anträge mehrerer Städte und Gemeinden, die kommunale Kinder­tages­betreuungs­einrichtungen betreiben, entschieden, dass § 5 Abs. 1 und 2 der branden­bur­gischen Kita-Beitrags­befreiungs­verordnung (KitaBBV) vom 16. August 2019 unwirksam ist. § 2 Abs. 1 KitaBBV hat der Senat nicht beanstandet.

Von Perso­nen­sor­ge­be­rech­tigten, denen ein Elternbeitrag nicht zuzumuten ist, darf ein solcher Beitrag nicht erhoben werden. Nach § 17 Absatz 1a des Kinder­ta­gess­tät­ten­ge­setzes müssen die Landkreise und kreisfreien Städte den Trägern von Kinder­ta­gess­tätten die hierdurch entstehenden Einnah­me­ausfälle in Höhe eines Pauschal­be­trages und auf Antrag höhere Einnah­me­ausfälle ausgleichen.

Tatsächliche Einnah­me­verluste für Höhe des Pauschal­be­trages entscheidend

Nach Auffassung des OLG bestehen aber keine Bedenken gegen § 2 Abs. 1 KitaBBV. Diese Regelung legt fest, dass ein Elternbeitrag den Perso­nen­sor­ge­be­rech­tigten nicht zugemutet werden kann, wenn ihr Haushalt­s­ein­kommen einen Betrag von 20.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt (Gering­ver­dienende). Der in § 5 Abs. 1 KitaBBV festgesetzte pauschale Erstat­tungs­betrag in Höhe von 12,50 Euro pro Kind und Monat ist fehlerhaft ermittelt. Die Höhe des Pauschal­be­trages ist anhand der tatsächlichen Einnah­me­verluste der Einrich­tungs­träger zu bemessen und nicht, wie hier erfolgt, an der häuslichen Ersparnis der Eltern zu orientieren.

Nachweis höheren zumutbaren Elternbeitrags nicht erbringbar

Gemäß § 5 Abs. 2 KitaBBV müssen die Träger der Kinder­ta­gess­tätten für die Geltendmachung höherer Einnah­me­ausfälle, die den Pauschalbetrag übersteigen, nachweisen, dass ein höherer Elternbeitrag im Einzelfall zumutbar ist. Diesen Nachweis können die Einrich­tungs­träger aber praktisch deswegen nicht erbringen, weil der KitaBBV der Gedanke zugrundeliegt, dass für beitragsfrei gestellte Perso­nen­sor­ge­be­rechtigte höhere Elternbeiträge als 12,50 Euro ohnehin nicht zumutbar wären. Soweit die Verordnung den Landkreisen und kreisfreien Städten das Recht einräumt, die Rechtmäßigkeit der über dem Pauschalbetrag liegenden Elternbeiträge zu prüfen, ist dies zudem von der Verord­nungs­er­mäch­tigung nicht gedeckt.

Erstattung der Einnah­me­ausfälle muss neu geregelt werden

Die Urteile des OLG führen dazu, dass die für unwirksam erklärten Regelungen zur Erstattung der Einnah­me­ausfälle neu und im Einklang mit § 17 Abs. 1a KitaG erlassen werden müssen. Die Beitrags­be­freiung für Gering­ver­dienende und Trans­fer­leis­tungs­emp­fänger wird durch die Entscheidungen nicht tangiert.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/aw)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil30424

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI