Dokument-Nr. 24519
Permalink https://urteile.news/
- OVG Berlin-Brandenburg lehnt Klagen von Anwohnern des Flughafens Berlin-Tegel auf Entschädigung abOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil18.09.2014, OVG 6 A 15.14, OVG 6 A 20.14, OVG 6 A 22.14, OVG 6 A 24.14, OVG 6 A 26.14
- Flughafen BER: Anwohner-Klagen zum Lärmschutz überwiegend erfolglosOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil08.12.2014, OVG 6 A 6.14 und OVG 6 A 13.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil06.07.2017
Fehlende Geräuschmessung: Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf Aufnahme in Entschädigungsgebiet "Übernahmeanspruch" des Flughafen BERAnspruchsberechtigung setzt Nachweis einer Geräuschmessung durch Grundstückseigentümer voraus
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage eines Grundstückseigentümers auf Aufnahme seines Grundstücks in das Entschädigungsgebiet "Übernahmeanspruch" des Flughafens BER abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht verwies darauf, dass der Planfeststellungsbeschluss für die begehrte Einzelfallprüfung ein eigenständiges Verfahren vorsieht, wonach der jeweilige Grundstückseigentümer seine Anspruchsberechtigung durch eine Geräuschmessung nachzuweisen hat. Diese Messungen wurde vom Kläger jedoch nicht durchgeführt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümer eines 1,5 bzw. 3,5 km von den Start- und Landebahnen des künftigen Verkehrsflughafens BER entfernt gelegenes Wohngrundstücks. Dieses Grundstück liegt nicht innerhalb des in dem Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen BER ausgewiesenen Entschädigungsgebietes "Übernahmeanspruch". Dieses umfasst das Gebiet, für das tagsüber (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr) ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von mindestens 70 dB(A) außen prognostiziert wurde, und darüber hinaus konkret bezeichnete einzelne Grundstücke. Die Eigentümer der Grundstücke in diesem Gebiet haben gegen den Träger des Flughafenvorhabens Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes gegen Übereignung des Grundstücks.
Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses steht Anspruch des Klägers entgegen
Das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Aufnahme in das Entschädigungsgebiet abgelehnt. Einem solchen Anspruch steht die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses entgegen. Der Planfeststellungsbeschluss sieht für die begehrte Einzelfallprüfung ein eigenständiges Verfahren vor, wonach der jeweilige Grundstückseigentümer seine Anspruchsberechtigung durch eine Geräuschmessung nachzuweisen hat. Solche Geräuschmessungen hat der Kläger nicht durchgeführt. Die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses erstreckt sich im Übrigen auch auf das Verfahren zur Ermittlung des Dauerschallpegels und die mit diesem Verfahren verknüpften, im Planfeststellungsbeschluss zu Grunde gelegten Grenzwerte. Deshalb kann der Kläger sich nicht mit Erfolg auf ein abweichendes Verfahren zur Berechnung des Schallpegels stützen, für das zudem vergleichbare Grenzwerte nicht festgelegt sind. Auf die Frage, ob das Wohnhaus des Klägers aufgrund seiner baulichen Beschaffenheit mit den bewilligten Schallschutzmaßnahmen ausreichend gedämmt werden kann, um die vorgesehenen Innenschallpegel zu erreichen, komme es laut Gericht für die Aufnahme in das Entschädigungsgebiet "Übernahmeanspruch" nicht an. Dies betrifft vielmehr die hier nicht zu entscheidende Frage, in welchem (finanziellen) Umfang Schallschutzmaßnahmen zu bewilligen sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24519
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.