21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil06.07.2017

Fehlende Geräuschmessung: Grundstücks­eigentümer hat keinen Anspruch auf Aufnahme in Entschädigungs­gebiet "Übernah­mean­spruch" des Flughafen BERAnspruchs­berechtigung setzt Nachweis einer Geräuschmessung durch Grundstücks­eigentümer voraus

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Klage eines Grundstücks­eigentümers auf Aufnahme seines Grundstücks in das Entschädigungs­gebiet "Übernah­mean­spruch" des Flughafens BER abgewiesen. Das Ober­verwaltungs­gericht verwies darauf, dass der Plan­feststellungs­beschluss für die begehrte Einzel­fa­ll­prüfung ein eigenständiges Verfahren vorsieht, wonach der jeweilige Grundstücks­eigentümer seine Anspruchs­berechtigung durch eine Geräuschmessung nachzuweisen hat. Diese Messungen wurde vom Kläger jedoch nicht durchgeführt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümer eines 1,5 bzw. 3,5 km von den Start- und Landebahnen des künftigen Verkehrs­flug­hafens BER entfernt gelegenes Wohngrundstücks. Dieses Grundstück liegt nicht innerhalb des in dem Planfest­stel­lungs­be­schluss für den Flughafen BER ausgewiesenen Entschä­di­gungs­ge­bietes "Übernah­mean­spruch". Dieses umfasst das Gebiet, für das tagsüber (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr) ein energie­äqui­va­lenter Dauer­scha­llpegel von mindestens 70 dB(A) außen prognostiziert wurde, und darüber hinaus konkret bezeichnete einzelne Grundstücke. Die Eigentümer der Grundstücke in diesem Gebiet haben gegen den Träger des Flugha­fen­vor­habens Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes gegen Übereignung des Grundstücks.

Bestandskraft des Planfest­stel­lungs­be­schlusses steht Anspruch des Klägers entgegen

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat einen Anspruch des Klägers auf Aufnahme in das Entschä­di­gungs­gebiet abgelehnt. Einem solchen Anspruch steht die Bestandskraft des Planfest­stel­lungs­be­schlusses entgegen. Der Planfest­stel­lungs­be­schluss sieht für die begehrte Einzel­fa­ll­prüfung ein eigenständiges Verfahren vor, wonach der jeweilige Grundstückseigentümer seine Anspruchs­be­rech­tigung durch eine Geräuschmessung nachzuweisen hat. Solche Geräu­sch­mes­sungen hat der Kläger nicht durchgeführt. Die Bestandskraft des Planfest­stel­lungs­be­schlusses erstreckt sich im Übrigen auch auf das Verfahren zur Ermittlung des Dauer­scha­ll­pegels und die mit diesem Verfahren verknüpften, im Planfest­stel­lungs­be­schluss zu Grunde gelegten Grenzwerte. Deshalb kann der Kläger sich nicht mit Erfolg auf ein abweichendes Verfahren zur Berechnung des Schallpegels stützen, für das zudem vergleichbare Grenzwerte nicht festgelegt sind. Auf die Frage, ob das Wohnhaus des Klägers aufgrund seiner baulichen Beschaffenheit mit den bewilligten Schall­schutz­maß­nahmen ausreichend gedämmt werden kann, um die vorgesehenen Innen­scha­llpegel zu erreichen, komme es laut Gericht für die Aufnahme in das Entschä­di­gungs­gebiet "Übernah­mean­spruch" nicht an. Dies betrifft vielmehr die hier nicht zu entscheidende Frage, in welchem (finanziellen) Umfang Schall­schutz­maß­nahmen zu bewilligen sind.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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