18.10.2024
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Dokument-Nr. 3211

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Urteil19.10.2006Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 5 B 15.03, OVG 5 B 1.05
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil19.10.2006

Rücknahme einer Einbürgerung muss zeitnah erfolgenKläger gewinnen Rechtsstreit gegen das Land Berlin

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat mit zwei Urteilen zu Rücknahmen von Einbürgerungen entschieden.

Der eine Fall betraf die Klage eines Pakistaners, dessen Einbürgerung das Land Berlin im Juni 2002 wegen arglistiger Täuschung zurückgenommen hatte, weil er bei seiner Einbürgerung im Jahre 1993 gegenüber den Einbür­ge­rungs­be­hörden eine in Pakistan geschlossene Zweitehe verschwiegen haben soll. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hatte seiner Klage stattgegeben, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für die Rücknahme der Einbürgerung fehle.

Der zweite Fall betraf ein im Juli 1994 eingebürgertes Ehepaar, von dem die Behörden annahmen, dass es sich um staatenlose Kurden aus dem Libanon handele. Ihre Einbürgerung war im April 2004 bzw. per Juli 2006 zurückgenommen worden, weil sie ebenfalls über das Vorliegen der Einbür­ge­rungs­vor­aus­set­zungen getäuscht haben sollen. Diese Klage hatte das Verwal­tungs­gericht Berlin abgewiesen, da das Bundes­ver­wal­tungs­gericht zwischen­zeitlich entschieden hatte, dass eine Einbürgerung auf der Grundlage des allgemeinen Verwal­tungs­ver­fah­rens­ge­setzes zurückgenommen werden könne (Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung möglich).

Nachdem nunmehr das Bundes­ver­fas­sungs­gericht jüngst die Voraussetzungen festgestellt hat, unter denen erschlichene Einbürgerungen zurückgenommen werden können (Rücknahme einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung ist rechtens), hatten die beiden Klagen in zweiter Instanz Erfolg. Bezug nehmend auf die vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht aufgestellten Anforderungen hat der 5. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts ausgeführt, dass eine erschlichene Einbürgerung danach auf der Grundlage des derzeit geltenden Rechts - vor allem des allgemeinen Verwal­tungs­ver­fah­rens­ge­setzes - nur zurückgenommen werden könne, wenn die Rücknahme insbesondere zeitnah erfolge. Dies treffe aber für beide Fällen nicht zu, nachdem seit der Einbürgerung bis zu ihrer Rücknahme in dem einen Fall achteinhalb und in dem anderen knapp zehn bzw. sogar zwölf Jahre vergangen seien.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/06 des OVG Berlin-Brandenburg vom 19.10.2006

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