18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 28658

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss25.02.2020

Zeigen rechts­extremistischer Tätowierungen begründet vorzeitige Beendigung des Lehrer­referen­dariatsGrobe Pflicht­ver­letzung wegen fehlenden Bekenntnisses zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung

Zeigt ein angehender Lehrer eine rechts­extremistische Tätowierung, so liegt darin eine grobe Verletzung der Ausbildungs- und Dienstpflichten. Wegen des damit einhergehenden fehlenden Bekenntnisses zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung kann das Referendariat vorzeitig beendet werden. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein angehender Lehrer in Brandenburg zeigte während einer schulischen Sport­ver­an­staltung im Juli 2018 seinen nackten Oberkörper. Dieser wies großflächige Tätowierungen auf, welche der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind. So war großflächig die SS-Losung "Meine Ehre heißt Treue" zu sehen. Der Schulleitung waren die Tätowierungen bekannt. Sie hatte den Referendar daher gebeten, diese nicht zu zeigen. Aufgrund des Zeigens der Tätowierungen wurde der Referendar mit sofortiger Wirkung aus dem Vorbe­rei­tungs­dienst entfernt. Gegen die sofortige Vollziehung des Bescheids ging der Referendar gerichtlich vor. Das Verwal­tungs­gericht Potsdam wies sein Ansinnen zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Referendars. Er meinte unter anderem, er hätte zumindest vorher abgemahnt werden müssen.

Rechtmäßige vorzeitige Beendigung des Vorbe­rei­tungs­dienstes

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts und wies daher die Beschwerde des Referendars zurück. Die vorzeitige Beendigung des Vorbe­rei­tungs­dienstes sei rechtmäßig, weil der Referendar seine Ausbildungs- und Dienstpflichten grob verletzt habe. Zu den Pflichten eines Referendars gehöre, dass er sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekenne. An der Verfas­sungstreue von Lehrern sei aufgrund ihrer Tätigkeit die gleichen oder zumindest ähnliche Anforderungen zu stellen wie an Beamte. Ein Lehrer müsse den ihm anvertrauten Kindern und Jugendlichen glaubwürdig die Grundwerte der Verfassung vermitteln können.

Recht­s­ex­tre­mis­tische Tätowierungen bezeugen Abkehr von Verfas­sungs­ordnung

Eine Person, die sich Tätowierungen mit recht­s­ex­tre­mis­tischem Inhalt auf die Haut tätowieren lässt und diese weiterhin trägt, dokumentiere nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts in plakativer Weise ihr dauerhaftes Bekenntnis zu dieser Anschauung und damit ihre Abkehr von der Verfas­sungs­ordnung. Im vorliegenden Fall komme erschwerend hinzu, dass der Referendar die Tätowierungen gegenüber Angehörigen der Schul­ge­mein­schaft gezeigt hat.

Kein Erfordernis einer vorherigen Abmahnung

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts komme es auf eine vorherige Abmahnung nicht an. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um eine verhal­tens­be­dingte Kündigung, deren Voraussetzung grundsätzlich eine Abmahnung ist. Auf die arbeits­recht­lichen Voraussetzungen komme es hier nicht an.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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